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gewöhnlichen Herstellung dieser Anlagen und Anstalten erforderlichen
Kosten nicht übersteigen. Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen
Abgaben nur für Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung
des Verkehrs besimmt sind (Schleusen usw.), erhoben werden. Es besteht
 nun ein Streit darüber, ob die Abgaben danach auch so hoch
bemessen werden dürfen, daß eine Verzinsung des Anlagekapitales
damit erreicht wird, oder nur die Instandhaltung und laufende Wiederherstellung
 dadurch gedeckt werden kann. Wir würden nach dem
Gesagten eine Interpretationserweiterung, resp. eine Verfassungsänderung
in dem weitergehenden Sinne durchaus für angemessen halten.
In Frankreich wurden die Abgaben für die Benutzung künstlicher
 Wasserstraßen 1880 aufgehoben; ebenso in Holland 1899.
Sie sind dagegen in England allgemein angewendet und ziemlich hoch.
In Rußland wird ein '/,°%, des deklarierten Wertes der Waren
erhoben.

Conrad, Grundriß der polit. Oekonomie. IHM. Teil. 4 Aufl.