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Abschnitt Il.

Einkünfte aus Staatsbesitz und Staatsbetrieb.

$ 64.
Allgemeines.
Wirtschaftliche Unternehmungen des Staates können verschiedener
Art sein: 1. Wohlfahrtseinrichtungen, wie sie in der Arbeiterversicherung
 vorliegen, wobei ein Ueberschuß für die Staatskasse nicht
gesucht wird, sondern ev. noch Zuschüsse von ihr zu gewähren sind,
2, Hilfsanstalten zur Durchführung gewisser Staatszwecke,
die ev. etwas einbringen, aber nicht besonders auf den Erwerb gerichtet
 sind, wie die Münze.
3. Gewerbliche Unternehmungen mit speziellen Steuerzwecken
 wie z. B. Finanzmonopole.
4. Die Nutzbarmachung des Staatsbesitzes im privatwirtschaftlichen
 Betriebe (Domänen, Forsten, Eisenbahnen usw.).
Mit der ersten Kategorie hat es die Finanzwissenschaft gar nicht
zu tun und mit der zweiten nur in untergeordneter Weise, während
dagegen die dritte und vierte von ihr speziell untersucht werden muß.
In bezug auf die zweite Kategorie fallen besonders die volkswirtschaftspolitischen
 Rücksichten ins Gewicht, sie sind deshalb in dem
Grundriß IL spezieller behandelt. Nur mit wenigen Worten ist die
Stellung des Finanzfiskus hierbei zu berücksichtigen.
Das Münzmonopol wird heutigentags in allen zivilisierten
Ländern als eine wirtschaftliche Notwendigkeit aufgefaßt und behandelt.
Nur die Einschränkung hat in den meisten zivilisierten Staaten Platz
gegriffen, daß das Publikum die Ausprägung eingelieferten Metalls gegen
Gebühr von den Münzstätten verlangen kann. Der Grundsatz ist allgemein
 anerkannt, daß es finanzielle Ueberschüsse nicht liefern soll,
sondern die Prägegebühr nur so hoch zu normieren ist, daß sie die
Prägungskosten sowie den Zuschuß decken, den die Um- nnd Neuprägung
 der Münzen beansprucht. In Preußen sind die Einnahmen
aus der Münzverwaltung pro 1903 auf 557500 Mk., die Ausgaben auf
391650, der Ueberschuß auf 165850 Mk. angesetzt.
Bei der Post stellte die Freihandelsschule den gleichen Grundsatz
 auf, der indes in der neueren Zeit mehr und mehr zurückgedrängt
ist. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Post sehr wohl Ueberschüsse
abzuliefern vermag, auch wenn die Tarifsätze so niedrig sind, daß eine
Behinderung des Verkehrs dabei nicht vorliegt. Bei den großen Anforderungen
 an die Staatskasse und die Steuerzahlung der Bevölkerung