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England und Frankreich sind die Staatslotterien längst abgeschafft,
in den Vereinigten Staaten ist jede Lotterie verboten. Auch für
Wohltätigkeitszwecke ist die Veranstaltung von Lotterien dort ausgeschlossen,
 da man sie für unsittlich hält. Es wäre sehr zu wünschen,
ne eine ähnliche Auffassung mehr und mehr auch'‘bei uns Eingang
fände.

S 66,
Die Domanialegüter.

Hüllmann, Geschichte der Domänenbenutzung in Deutschland. Frankfurt a. 0,
1807.
Oelrichs, Die Domänenverwaltung im preußischen Staate. Berlin 1878.
H. Rimnoler, Domänenpolitik und Grundeigentumsverteilung. Berlin 1888.

Der Domanialbesitz im weiteren Sinne umfaßt Landgüter, Forsten,
Bergwerke, ferner Besitz, der mit Fabrikanlagen verbunden ist, dingliche
 Rechte und, wie wir sahen, auch solchen Besitz des Staates, der
nicht produktiv verwertet werden kann. Es sind davon zu unterscheiden:
 1. Die Haus-, Stamm-, Kron-, Fideikommisgüter des regierenden
 Hauses, die in der besonderen Verwaltung und NutznieBung des
jedesmaligen Inhabers der fürstlichen Gewalt stehen. 2. Die Schatullzüter
 des Fürsten, über die er frei verfügen, die er auch veräußern
kann, während die Besitzungen, mit denen wir es hier zu tun haben,
in Staatsverwaltung stehen, und ihr Reinertrag der Staatskasse zufällt.
 Die rechtliche Scheidung hat sich vielfach erst in neuerer Zeit
vollzogen.
Ursprünglich hatte unzweifelhaft der Fürst nur durch seinen reichen
Besitz die Macht und die Herrschaft erlangt. Dieser Besitz bestand
fast ausschließlich in Landgütern und Forsten, aus deren Ertrag nicht
aur der Aufwand des Hofes, sondern auch der Staatsverwaltung bestritten
 wurde; zunächst nur ergänzt durch Wegeabgaben und einzelne
sonstige direkte Steuern. Erst später traten z. B. in den deutschen
Staaten von den Ständen bewilligte Abgaben hinzu, die sich aber lange
in engen Grenzen hielten. Da die Stände über die von ihnen bewilligten
Gelder ein Aufsichtsrecht hatten, wurde die Verwaltung in zwei getrennten
 Kassen durchgeführt.
Die rechtliche Stellung des Domanialbesitzes war in den meisten
Ländern eine unklare und gab bei Ausbildung des Konstitutionalismus
Anlaß zu weitgehenden Streitigkeiten zwischen dem Fürstenhause und
dem Lande, während in einigen Ländern rechtzeitig eine gütliche
Einigung erzielt wurde,
Der ursprünglich allgemein sehr bedeutende Domanialbesitz hat
sich im Laufe der Zeit mehr vermindert. Die Fürsten gaben Güter
als Entschädigung für dem Staate geleistete Dienste zunächst nur zur
Benutzung als Lehn, die aber vielfach der belehnten Familie verblieben
und in erblichen Besitz derselben übergingen. Ein großer Teil wurde
durch Schenkungen an die Kirche, an Günstlinge oder als Dotation für
hervorragende Dienste, in neuerer Zeit durch Verkauf fortgegeben. Dagegen
 traten Ländereien hinzu, in ältester Zeit durch Einziehung der
unbenutzten Landstriche, später durch Eroberungen, Konfiskationen
der Güter der Kirche, aufsässiger oder mißliebiger Vasallen, und
Aurch Ankauf. wie Friedrich Wilhelm I. z. B. Ueberschüsse der