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Staatskasse in Ländereien anlegte. Hiernach stammte der Domanialbesitz
 des 19. Jahrhunderts unzweifelhaft zum großen Teile aus dem
ursprünglichen Privatvermögen der Fürsten, ein weiterer Teil aber
war mit dem Blut der Bürger oder auf ihre Kosten erworben. Sie
hatten deshalb auch einen Anspruch darauf. Da tatsächlich der
größte Teil des Ertrages von jeher für allgemeine Staatszwecke verwendet
 war, so konnte das Volk auch einen Teil des Domanialbesitzes
für sich beanspruchen, als bei Einführung des konstitutionellen Systems
eine Auseinandersetzung zwischen den Fürsten und dem Staate notwendig
 wurde. Rechtlich ließ sich nicht entscheiden, welcher Teil
Jedem zustehe. Man war daher, wo gütliche Einigung nicht zu erzielen
 war, auf Schiedsspruch angewiesen.
In Preußen wurden durch Edikt vom 13. August 1713 durch
Friedrich Wilhelm I. die Domanial- und Schatullgüter miteinander vereinigt
 und aus dem Ertrage derselben 2!/„ Mill. Tlr. dem Könige als
feste Krondotation vorbehalten, wofür der gesamte Besitz in die Hand
des Staates, überging und zwar zunächst als unveräußerliches Gut. In
Frankreich (1790), in Gr.-Britannien, Schweden, Holland,
Dänemark, in Bayern (1819), in Württemberg (1819), wurde
gleichfalls das alte Domanialgut ganz dem Staate zugewiesen. In
Baden, Nassau, beiden Hessen, Weimar, Koburg-Gotha,
in Anhalt, Meiningen u. a, fand eine Teilung zwischen Staat und
Fürsten statt.
Gegenwärtig sind es nur wenige Länder, welche erhebliche Kinnahmen
 aus Gütern beziehen, wie das hauptsächlich in Mecklenburg
 und in Preußen noch der Fall ist. Aber auch in Preußen
haben namentlich in den dreißiger Jahren sehr erhebliche Veräußerungen
 stattgefunden, die im Momente die Staatskasse erleichterten,
weil durch den Verkauf eine größere Summe einkam, als durch den
Ertrag verzinst wurde. Die bedeutende Steigerung des Grundwertes,
welche in den folgenden Dezennien stattfand, ließ das Verfahren indes
sehr bald als ein herzlich schlechtes Geschäft erscheinen. Auch heutigentags
 ist der Ertragswert der Güter kleiner als der Verkaufswert, durch
die entsprechende Tilgung der Schulden aus dem Erlös der Güter wäre
im Moment ein Gewinn zu erzielen, aber ganz sicher wäre dieser bei
Konservierung des Besitzes durch die zu erwartende Steigerung des
Grundwertes in den nächsten Dezennien sehr viel größer. Nur wo
sozialpolitische oder volkswirtschaftliche Gründe die Veräußerung z. B.
in der Form der Parzellierung als wünschenswert erscheinen lassen,
wird die Veräußerung gerechtfertigt sein. In dem letzten Dezennium
haben namentlich in den östlichen Provinzen erhebliche Ankäufe von
Gütern durch den Fiskus stattgefunden, was so lange durchaus am
Platze war, als die Güterpreise niedrig standen, Da zugleich Ankäufe
 durch die Ansiedlungskommission und von seiten der polnischen
Agitationspartei stattgefunden haben, so sind die Preise derart gestiegen,
daß der weitere Ankauf vielleicht noch aus nationalen Rücksichten,
aber schwerlich aus wirtschaftlichen gerechtfertigt werden kann. Hinfällig
 ist ferner der Grund geworden, in den Domänen Mustergüter zu
schaffen, da auch die privaten Gutsbesitzer heutigentags zum großen
Teile in mustergültiger Weise wirtschaften.
Die Ausnutzung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes in der
Hand des Staates ist eine völlig angemessene. Durch die Verpachtung
ist der finanzielle Ertrag z. B. in Deutschland ein sehr günstiger und