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ebenso die laudwirtschaftliche Verwertung. -Die preußischen Domänen
gehören zu den bestbewirtschafteten Gütern des Landes. Da außerdem
 ein Steigen des Grundwertes früher oder später zu erwarten ist,
so ist eine Veräußerung im allgemeinen nicht ratsam. Nur wo die
Vermehrung von bäuerlichen oder Häuslerstellen wünschenswert erscheint,
 wird eine Zerschlagung größerer Güter und Verkauf der einzelnen
 Grundstücke gerechtfertigt sein.
Die Verwertung der Domänen’ kann in vierfacher Weise geschehen:

ı. Durch Selbstadministration, was heutigentags nur
ausnahmsweise, und zwar da gerechtfertigt sein wird, wo es sich um
Musterwirtschaften oder sonstige Verwertung handelt, hinter der die
finanzielle Seite zurückstehen muß (Remontedepots). Für den Staat
ist die Auswahl tüchtiger Beamten zu schwierig, da in der Landwirtschaft
 kein Examen ausreicht, um die Tüchtigkeit festzustellen, die nicht
allein von Kenntnissen, sondern hauptsächlich von dem praktischen
Sinne und der Umsicht dieselben zu verwerten, abhängt. Außerdem
ist die Beaufsichtigung des Betriebes durch höhere Behörden besonders
schwierig, und das Reglementieren vom grünen Tisch aus hier sehr
gefahrvoll.
2, Die Gewährsverwaltung, welche von dem großen Kurfürsten
 1660 eingeführt, aber 1684 wieder aufgehoben wurde, wobei
der Verwalter eine bestimmte Jahreszahlung zu garantieren hat und an
dem Ueberschusse partizipiert, wodurch man hofft, sein Interesse an
einer guten Verwaltung rege zu erhalten, Die Einrichtung hat sich im
ganzen nicht bewährt, die Staatskasse insbesondere erhält dadurch nicht
den zu erreichenden Betrag, man hat daher in der neueren Zeit allgemein
 davon abgesehen.
3, Die Erbpacht kam im vorigen Jahrhundert sehr allgemein
 in Anwendung, besonders in Preußen unter Friedrich I.
und Friedrich II. Das Gut wird erblich dem Pächter überlassen
gegen eine unveränderliche Jahreszahlung, die auf dem Grundstücke
ruhen bleibt. Da nach der neueren Gesetzgebung dergleichen Lasten
durch Kapital ablösbar sind, so kommt damit jetzt die Vererbpachtung
auf einen Verkauf hinaus, wobei nur der Staat das restierende Kapital
nicht kündigen darf. Da in dem letzten Jahrhundert der Ertrag des
Grund und Bodens außerordentlich gestiegen ist, hat der Staat bei der
unveränderlichen Pacht sehr schlechte Geschäfte gemacht, und das
würde sicher auch in der Zukunft der Fall sein, weil in einigen
Dezennien wiederum eine Steigerung der Preise der landwirtschaftlichen
Produkte und damit auch der Erträge der Güter zu erwarten steht.
Mit Recht ist auch diese Form in der neueren Zeit aufgegeben.
Es bleibt nur 4. der Zeitpacht.
Die Verpachtung kann geschehen a) unter der Hand, also durch
beliebige Auswahl unter den Pachtlustigen durch den Verpächter, Zur
Zeit der absoluten Monarchie war dieses das gewöhnliche Verfahren
und wurde von den Herrschern zu Gunstbezeugungen an persönliche
Günstlinge benutzt. In der konstitutionellen Monarchie ist dieses
System unhaltbar, weil es dem Nepotismus zu weiten Spielraum gewährt.
 Dafür ist b) jetzt allgemein die Verpachtung an den Meistbietenden
 durch öffentliches Ausgebot getreten. Auch hier können
zwei Formen Platz greifen: Entweder die Abgabe schriftlicher