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Abschnitt ILL

Das Staatsschuldenwesen.

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Die Staatsanleihen und ihre volkswirtschaftliche
Bedeutung.
Nebenius, Der öffentliche Kredit. Karlsruhe 1820. 2. Aufl. 1829.
Dietzel, System der Staatsanleihen, Heidelberg 1855.
»”. Heckel, Anleihen und Staatsschulden. Handwörterb, d. Staatsw. 2. Aufl,
Sattler, Die Schulden des preuß. Staates von 1870—90. Finanzarch. 1891.
Ders., ebenda 1892, Die Schulden des Deutschen Reichs bis 1891.

Die bisherigen Untersuchungen betrafen die Deckung der ordentjichen
 oder laufenden Ausgaben. Wir haben jetzt zu untersuchen, auf
welche Weise außerordentlichen Anforderungen genügt werden kann.
1. Es kann hier zu einer plötzlichen Erhöhung der Steuern
lie Zuflucht genommen werden, Indessen ist dieses ein sehr intensiver
Eingriff sowohl in die Privat-, wie in die Volkswirtschaft, und um so
bedenklicher, je höher bereits die Steuerlast und je größer die Summen
sind, welche neu auf diesem Wege aufgebracht werden müssen. Die
Summen, welche durch Erhöhung zu erzielen sind, dürften allgemein
nur gering sein, zumal nach dem früher Gesagten nur die Personalsteuern
 im allgemeinen hierfür verwendbar sind.
2, Die Veräußerung von Staatsbesitz oder die Verwenlung
 eines Staatsschatzes. Der Staatsbesitz ist, wie dargelegt,
regenwärtig nur bei wenigen Staaten von einer solchen Bedeutung,
daß er in Frage kommen kann. In Zeiten plötzlichen, bedeutenden
Bedarfes wird aber meistens der Verkauf ohnehin kaum möglich sein,
z. B. im Kriegsfalle, wo schwerlich Käufer dafür zu finden sein werden,
and bei bedeutenden Veräußerungen innerhalb kurzer Zeit muß der
Preis übermäßig gedrückt werden. Kin Staatsschatz kann in unserer
Zeit der Kreditwirtschaft nicht hoch bemessen sein, weil der Verlust an
Fall eines Zinsen dabei zu groß ist. Er hat nur einen Sinn, um für den
Krieges bei dem Ausbruche für die ersten Wochen das nötige Kleingeld zu
sichern. Für die Dauer des Krieges kann er bei den kolossalen Summen,
die dadurch heutigentags verschlungen werden, absolut nicht ausreichen.
3, Die Antizipation der Steuern, welche volkswirtschaftlich
ebenso schädlich wirken muß, wie eine plötzliche Erhöhung derselben;
zumal in der folgenden Zeit der Ausfall der schon vorweg genommenen
Steuern sehr empfindlich wirken muß.