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len, sich mehr oder weniger regelmäßig wiederholenden Einnahmen und
Ausgaben den nur einmaligen, außergewöhnlichen gegenüberstellt. Der
Staatshaushaltsetat enthält daher beide Budgets oder zwei entsprechende
Feile desselben, Das außerordentliche, in welchem hauptsächlich die
Neuerungen Platz finden, wird in dem Parlamente stets am eingehendsten
jehandelt. Es kommen darin besonders die Ausgaben in Betracht, die
sich durch unerwartete Ansprüche an die Staatsgewalt ergeben, infolge
außergewöhnlicher Ereignisse (Krieg) oder besonderer Neuanlagen zu
sachhaltiger Nutzung (Eisenbahn-, Hafen-, Tunnel-, Festungsbauten),
Jann zur Ergänzung momentaner Ausfälle usw. Außerdem ist maßgebend,
 daß die betr. Ausgaben außerhalb des Finanzplanes liegen und
daher den Charakter des Außergewöhnlichen haben.
Die Aufgabe des Finanzministeriums ist es, von den übrigen
Ministerien die Voranschläge und ihre Forderungen einzufordern, sie
in ein richtiges Verhältnis zueinander und die Einnahmen in der Gesamtheit
 mit den Ausgaben in Einklang zu bringen; es hat ferner
lafür zu sorgen, daß der Voranschlag möglichst den wirklichen Be-;rägen
 nahe kommt.
Das Letztere ist bei mit den Konjunkturen schwankenden Posten
sehr schwierig und nur auf Grund des Durchschnitts der letzten Jahre
and der Aussichten für die Zukunft möglich. Nicht nur ein Ausfall
zegenüber dem Etat ist mißlich, sondern auch zu erhebliche Ueberschüsse
 sind zu vermeiden, die leicht zu Extraausgaben verleiten. Die
‚etzteren waren durch zu niedrige Veranschlagung der Einnahmen und
zu hoch normierte Ausgaben in Preußen eine Zeitlang an der Tagesordnung.
 Angemessen wird es sein, diese Ueberschüsse gesetzlich der
Schuldentilgung zuzuweisen, um sie anderer Verwendung zu entziehen,
oder event. durch Steuernachlaß, z. B. Erniedrigung des Prozentsatzes
der Einkommensteuer, Befreiung der untersten Einkommensteuerstufen
ainen Ausgleich herbeizuführen. Denn nur so kann die Voraussetzung,
die in $ 2 dargelegt ist, erfüllt werden, daß zuerst die als notwendig
z3rkannten Ausgaben festgestellt, und nur diese berücksichtigt werden,
worauf die Summe gedeckt werden muß. und die Einnahmen danach
zu bemessen sind.
Zu hohe Veranlagung war unter dem zweiten Kaiserreich in
Frankreich und zu gleicher Zeit in Oesterreich beliebt, um die oppozitionellen
 Parteien zu beschwichtigen. Die Folge war die Defizitwirtschaft
 und enorme Steigerung der schwebenden Schuld. die schlieRlich
 in eine fundierte umgewandelt werden mußte.
Das preußische Gesetz betr. den Staatshaushalt vom 11. Mai 1898,
auch das Komptabilitätsgesetz genannt, regelt die Abrechnungsverhältnisse
 nach allen Richtungen. Der Abschluß der Kassenbücher hat
lanach im 3. Monat nach Ablauf des Etatsjahres zu geschehen. Nach
dem Jahresabschluß dürfen keine Einnahmen und Ausgaben mehr für
Rechnung des abgelaufenen Etatsjahres gebucht werden. Stellen sich
Üeberschüsse bei einzelnen Fonds heraus, so sind bestimmte Fonds angegeben,
 bei denen dieselben auf das neue Jahr übertragen werden
dürfen, während sie bei anderen der Hauptkasse zufallen. Schon im
folgenden Jahre ist eine Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben dem
Landtage vorzulegen,
Die Einrichtungen und Befugnisse der Oberrechnungskammer sind
Jurch das Gesetz vom 27. März 1872 neu und eingehend geregelt.