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Abschnitt V.

Das kommunale Finanzwesen.

S 78,
Die Stellung der Gemeinde zum Staat.

Rob. Friedberg, Die Besteuerung der Gemeinden, Berlin 1877,
E. v. Meyer, Die Reform der Verwaltungsorganisation unter Stein und Hardenberg.
 1881. ,
Die Kommunalsteuerfrage, zehn Gutachten für den Verein für Socialpolitik.
Leipzig 1877.
Schön, Das Recht der Kommunalverbände in Preußen. 1897.
Die Gemeinde ist, wie Ernst Meyer (Gutachten) sehr richtig sagt,
weder ein Mikrokosmos des Staates noch etwas dem Staate Entgegengesetztes.
 Es liegt vielmehr Gleichartiges und Ungleichartiges zwischen
beiden vor. Der Staat hat all das zu übernehmen, was in seinem ganzen
Gebiete gleichmäßig durchgeführt werden muß, wo lokale Eigentümlichkeiten
 nicht berücksichtigt werden können oder nicht beachtet zu
werden brauchen. Die Gemeinden haben dagegen einzutreten, wo
lokale Eigentümlichkeiten vorliegen und eine besondere Fürsorge oder
Rücksichtnahme verlangen. Zwar ist es richtig, daß im groBen ganzen
soweit eine Wesensgleichheit zwischen beiden vorliegt, daß, was der
Staat ausführt, auch wohl die Gemeinde mit übernehmen kann; und
in noch viel höherem Maße der Staat durchzuführen vermag, was im
allgemeinen die Gemeinde ausführt. Aber bald wird der erstere, bald
die letztere die Aufgabe mit größerer Vollkommenheit zu erfüllen vermögen,
 und je nach der Kulturstufe, der Volksdichtigkeit, der wirtschaftlichen
 Blüte, vor allem der geistigen Reife der Bevölkerung
werden hier sehr bedeutende Verschiebungen eintreten, so daß, wie es
auch in Wirklichkeit der Fall gewesen ist, eine Menge Aufgaben bald
der Gemeinde überlassen bleiben, bald dagegen mehr und mehr dem
Staate überantwortet werden und umgekehrt, In einem größeren Lande
sind diese Verhältnisse vollständig ungleichartig. Man braucht nur an
die Verschiedenheit des Ostens und Westens von Preußen zu denken.
Infolgedessen werden die lokalen Bedürfnisse und die Leistungsfähigkeit
 der einzelnen Gemeinden und Bezirke sehr verschiedene sein. Dagegen
 verlangt der moderne Staat insofern eine KEinheitlichkeit, als
überall dieselben Prinzipien zur Durchführung kommen müssen, und infolgedessen
 ist ein Grundsatz allgemein als selbstverständlich akzeptiert:
Die Staatsgewalt muß im Interesse der Gesamtheit die Tätigkeit der