a. 177

Gemeinden zu überwachen und zu beeinflussen in der Lage sein. Die
Gemeinde ist nur ein Teil des Ganzen, ein untergeordnetes Glied in
dem staatlichen Organismus. Jedes Glied steht mit den übrigen im
engsten Zusammenhange, und soll die Gesamtentwicklung eine angemessene
 sein, so muß für Einheitlichkeit im Wirken und Schaffen bei
allen gesorgt werden, was nur durch die Staatsgewalt zu bewirken ist.
Ebenso findet eine fortdauernde Wechselwirkung zwischen Staat und
Gemeinde statt, die von oben her geregelt werden. muß.
Man hat namentlich von freihändlerischer Seite die Gemeinde
lediglich als einen wirtschaftlichen Verband oder eine ökonomische
Gruppierung, also wie eine wirtschaftliche Genossenschaft. aufgefaßt.
Das ist offenbar außerordentlich einseitig und entspricht vor allem
nicht deu modernen. Verhältnissen. Mit Entwicklung der Kultur sind
mit Recht und notwendigerweise den Gemeinden auch hohe ethische Aufgaben
 zugefallen, man braucht nur an die Leistungen großer Städte für
Kunst und Wissenschaft zu denken.
Aus dem Gesagten ergibt sich die Notwendigkeit einer verschiedenen
 Auffassung auch der Finanzfragem von Staat und Gemeinde und
der ungleichen Behandlung des Steuerwesens beider.
Der Gemeinde fallen viele Aufgaben zu, die sie allein für den
Staat als ausführendes Glied der staatlichen Verwaltung zu lösen hat.
Das ist der Fall bei der Uebernahme der Aufgaben der Militärverwaltung
 z. B. zur Feststellung der aushebungsfähigen Rekruten, bei der
Mitwirkung bei der Volkszählung, der Durchführung der Wahlen, der
UTebernahme des Zivilstandesamts, der Mithilfe bei der Steuererhebung,
der Durchführung der Arbeiterversicherung. und außerdem der Uebernahme
 der mannigfaltigen Polizeiaufgaben. Hier fungiert die Gemeinde
als Verwaltungsorgan des Staates, und es ist klar, daß die Mittel,
welche dazu erforderlich sind, prinzipiell in der gleichen Weise zu beschaffen
 sein werden, wie die tür die Staatskasse bestimmten. Der
Zuschlag zu den Staatssteuern wird hier der einfachste und natürlichste
Weg sein.
Diesen erwähnten allgemeinen Staatszwecken sind die mehr lokalisierten
 Wohlfahrtszwecke gegenüber zu stellen, die wiederum zu scheiden
sind in die allgemein gesetzlich verlangten oder obligatorischen und
in diejenigen, welche über dieses Minimum hinausgehen und deshalb als
fakultativ (Roscher) bezeichnet sind, wobei freilich der Uebergang vielfach
 sehr allmählich und nicht genau zu bestimmen ist. Zu den ersteren
gehören die Aufgaben des Unterrichtswesens, der Armenpfiege, die
Herstellung und Instandhaltung der Verkehrsstraßen, der Beleuchtung,
des Feuerlöschwesens, die Fürsorge für das Gesündheitswesen usw. In
die zweite Kategorie gehören schon bei den soeben genannten all die
Leistungen, welche über das gesetzliche Minimum hinausgehen, und
darin geschieht, namentlich in den wohlhabenderen Orten, den größeren
Städten usw. heutigentags außerordentlich viel. Dazu kommen die
besonderen Kinrichtungen für Kunst und Wissenschaft, für Annehmlichkeiten,
 so z. B. Parks, Promenadenanlagen usw. Für die Beschaffung
 der betreffenden Geldmittel ist hier nach dem früher Gesagten
die Untersuchung notwendig, wie weit diese betreffenden Ausgaben der
Gesamtheit der Gemeindemitglieder in gleicher Weise zugute kommen oder
nur einzelnen Kategorien oder gar einzelnen Personen in hervorragender
Weise Nutzen bringen, wobei dann also das Prinzip von Leistung und
Gegenleistung zur Anwendung kommen kann und muß... Die endgültige
NYanrtrad, Grundriß der nolit. Oekonomie. IIT. Teil. 4. Aufl. 2