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Entscheidung darüber ist wiederum der Staatsgewalt vorzubehalten,
denn sie hat den Gemeindebürgern Schutz vor Ueberlastung zu gewähren
 und eine gerechte Verteilung der Lasten zu garantieren. Sie
hat außerdem darüber zu wachen, daß die erhobenen Gelder nur
zweckentsprechende Verwendung finden und der vorhandene Gemeindebesitz
 und -betrieb die richtige volkswirtschaftliche Behandlung erfährt,
 insbesondere, um den späteren Generationen den Anteil an der
Nutzung nicht zu verkümmern. In dritter Linie hat der Staat im
Auge zu behalten, daß die finanziellen Ansprüche der Gemeinden nicht
die Staatseinnahmen benachteiligen, und dadurch nicht die Erfüllung
der Staatsaufgaben erschwert wird.
Die Kommunalkörper zerfallen in solche höherer und. niederer
Ordnung. Zu ersteren gehören die Provinzen, Regierungsbezirke,
Kreise oder ähnlich benannte Bezirke, die letzteren sind. die Ortsvemeinden,
 die wiederum in die städtischen und ländlichen zerfallen.
Daneben bestehen noch Spezialgemeinden, wie Kirchen-, Schul- und
Armengemeinden mit ihren besonders abgegrenzten Aufgaben,.
Die Stellung des Staates zur Gemeinde, besonders in bezug auf
die Regelung des. Finanzwesens derselben ist in den verschiedenen
Zeiten. außerordentlich ungleich gewesen. Ursprünglich standen die
Gemeinden naturgemäß dem Staate gegenüber mit außerordentlicher
Selbständigkeit da. Solange die Staatsgewalt überhaupt Wohlfahrtszwecke
 garnicht oder nur in untergeordneter Weise verfolgte, sahen
sich die Fürsten genötigt, die Hilfe der Stände in Auspruch zu nehmen,
und gewährten. diese die Bitte des Landesherrn, so blieb es ihnen
äiberlassen, in welcher Weise sie die Mittel aufbringen und verteilen
wollten. In den Städten war es der Rat, der dieses zu übernehmen
hatte und Naturalleistungen oder Abgaben nach freiem Ermessen auferlegte.‘.
 Die Gesamtheit. der Bürger hatte für die Leistungen dem
Landesherrn, aber auch den Stadtherren, höheren Geistlichen usw. zu
naften.. Verteilung und Eintreibung war dagegen allein Sache des Magistrats.
 Mit der Entwicklung der Städte trat dann das Bedürfnis hervor, eigene
Binnahmen. zu beziehen, die zwar vielfach der Bewilligung des Landesherrn
 bedurften, allmählich aber durch den Rat willkürlich aufgelegt
and erhoben wurden. Die Zahlungspflicht ruhte zunächst nur auf den
Bürgern, aber auf sämtlichen. KErst später wurden einerseits bestimmte
Kategorien wie Edelleute, Geistliche usw. davon befreit, auf der
anderen Seite die Beisassen, die ursprünglich nur ein Schirmgeld an
die Gemeinde zu zahlen hatten, gleichfalls der Steuerpflicht unterworfen.
 So haben die Städte Zwangsbeiträge früher erhoben, als die
Staaten.

8 79.
Entwicklung des Gemeindefinanzwesens in
verschiedenen ausländischen Staaten.

Reitzenstein (Jolly), Kommunales Finanzwesen, in Schönbergs Handbuch. 4. Aufl.
Tübingen 1898, LlI. 2. a
Ders., Jahrb, f. Nationalökon. N. F. Bd. VII, IX u. XVIII (Ueber indirekte
Verbrauchsaboyahen in den Gemeinden).

In England ist die Organisation des Kommunalwesens aus
ältester Zeit herüber genommen. Seine besondere Eigentümlichkeit besteht
 daher in der außerordentlichen Selbständigkeit der Gemeinden.