der völligen Unabhängigkeit ihres Finanzwesens von dem staatlichen
Steuerwesen, dem Aufbau desselben auf dem Grundbesitz und der Entwicklung
 einer großen Zahl von Spezialgemeinden für besondere Aufgaben;
 schließlich in der großen Verschiedenartigkeit des ganzen
Kommunalwesens in den verschiedenen Distrikten. Erst in der neuesten
Zeit hat man die einheitliche Regulierung des Gemeindewesens und
die Zusammenfassung der isolierten Elemente durch die local gouvernemental
 acts vom 13. August 1888 und 5. März 1894 in Angriff geaommen.
 Die Grundlage der ländlichen Kommunalorganisation in
England bilden die Pfarrgemeinden (parishes), die bald aus einem
ländlichen Kirchspiel oder einer Stadt bestehen, bald und zwar meistens
aus einer Stadt und aus ländlichen Kirchspielen zusammengesetzt sind;
lann sind Spezialgemeinden, Unions, wie die Armengemeinden, die
Distrikte für Besorgung des (+esundheits- und Wegewesens, für Deichanlagen
 usw. zu erwähnen. Ueber diese letzteren führt die Regierung
ain ausgedehntes Aufsichtsrecht. Eine außerordentliche Selbständigkeit
haben dagegen die städtischen Gemeinden; ihre Verfassung ist neu geregelt
 durch die Städteordnungen von 1882 und 1895. Hier hat die gewählte
 Obrigkeit die weitgehendsten Befugnisse und Freiheiten in betreff
der Anlage von Anstalten, Steuererhebung und Vermögensverwaltung;
nur nicht in betreff des Armenwesens, welches bekanntlich zentralisiert
and staatlich organisiert ist. Die ländlichen und städtischen Gemeinden
sind zu größeren Distrikten, den Grafschaften (County) vereinigt, die
von den größeren Städten selbständig gebildet werden. Die Grafschaft
ist mit ausgedehnten Aufsichtsrechten und Verwaltungsbefugnissen über
die unteren Gemeinden ausgerüstet.
Das heutige Kommunalsteuersystem in England beruht noch in der
Hauptsache auf der Elisabethacet von 1601, welche das Armenwesen
geregelt und genaue Bestimmungen über die Aufbringung des Bedarfs
der Armenpflege aufgestellt hat. Nach ihr ruht noch heutigentags
die Kommunalbesteuerung fast ausschließlich auf dem KErtrage des
Grund und Bodens, also vor allem auf den ländlichen Grundstücken,
Waldungen (anfangs nur dem verkäuflichen Niederwalde) und Bergwerken,
 ursprünglich ausschließlich den Kohlenbergwerken.,
Die Zahlung wird nicht von dem Eigentümer (owner), sondern dem
Inhaber (occupier), also vor allem von dem Pächter (farmer) und Mieter
verlangt, und richtet sich nach dem eventuell alljährlich neu ermittelten
Reinertrage. Neuerdings indes hat man sich infolge vielfacher Ausfälle,
 namentlich in den größeren Städten, genötigt gesehen, bei kleinen
Mietwohnungen bis zu 8, beziehungsweise 10—20 Pfd. St. Mietsertrag die
Erhebung bei dem Eigentümer durchzuführen, wobei ihm ein Nachlaß bis
zu 15—50 % für etwaigen Ausfall an Miete zugestanden ist. In der
neuesten Zeit, namentlich seit 1888, hat man begonnen, nach dem Vorbilde
 des Kontinents einzelne Staatssteuern, namentlich Teile der Erbschaftssteuer
 und Lizenzen von Schankwirtschaften usw. überlasteten
Gemeinden zu überweisen. Vereinzelt kommen jetzt auch indirekte
Steuern der Gemeinden vor, wie namentlich in London vom Wein, doch
haben sie im ganzen nur geringe Bedeutung. Die große Ueberlastung
des. Grundbesitzes und einseitige Befreiung des beweglichen Vermögens
und persönlichen Erwerbs, wie sie vor einigen Jahrhunderten ihre Berechtigung
 hatten, liegen noch gegenwärtig vor und müssen unter den
gänzlich veränderten Verhältnissen als unpraktisch und ungerecht bezeichnet
 werden.