'80

Die Kommunaleinnahmen in England und Wales in Mill. Pfa. St.
(Nach dem statistical abstract.)
1867—68 1885—86 1890—91 1898—99 1902-—03
an 36,6 na
7

Steuern
Abgaben f. Wasser
„ Gas
P „ elektrisches Licht
Straßenbahn
Zölle, Gebühren, Liecenzen
Renten und Zinsen
Staatsbeiträge
Anleihen
Verschiedenes

18,0
35,5
N 73
So 77292

Summ:

Summs +

in Schottland
3,0 8,1 8,1 13,8 16,6
in Irland
Summa: 3,0 4,2 4,5

5,2 64

Armenpflege
Schulwesen
für Anleihen
Sicherheits- u. Sanitätsvolizei
Bauwesen
Herbergswesen
Beerdigung
Sonstige Ausgaben

Die Kommunalabgaben in England und Wales.
8,15 9,43 2,89 12,67 13,6
- 3.50 Pa) 10,51 13,5
0,82 £ 56 v.A4 1,47 2,2
13,02 30,38 37,65 53,11 80,0
2,78 2,59 261 2,36 22
2.07 2,95 PA 4,35 4,8
191 0.47 6 0,55 —
9 4,31 A 7,58 12,6
145 56,28 58,18 92,60 128,9
in Schottland
2,58 7,60 7,98 13,77 17,0
in Irland
Summa: 3,05 4,16 4,50 5.24 6.1

Gerade entgegengesetzt zu England liegen die Verhältnisse in
Frankreich, wo seit der französischen Revolution die größte Einförmigkeit
 des Gemeindewesens für das ganze Land durchgeführt ist.
Die unterste Grundlage bildet die alte Örtsgemeinde, darüber stehen
die Departements, Die dazwischen stehenden Arrondissements sind
bloße staatliche Verwaltungsbezirke ohne nennenswerte Selbständigkeit.
Die Revolution selbst führte zu einer möglichsten Gleichstellung der
städtischen und ländlichen Gemeinden, womit natürlich die Beseitigung
der Autonomie der Städte verbunden war. Die Zentralisierung der
ganzen Verwaltung in der Hand des Staates gehörte zu den Hauptzielen
 der Revolutionsbewegung. Die Vorsteher der Gemeinden wurden
zu unteren Organen des Staates herabgedrückt. Erst das Gesetz vom
5. April 1884 gab dem Gemeinderate das Recht der Ernennung ihres
Hauptes, des Maire. Die Departements, welche an die Stelle der
alten Provinzen traten, haben die Gemeindetätigkeit zu ergänzen:
hauptsächlich in betreff des Wegewesens, der Waisen- und Irrenpflege,
des Gefängniswesens und der Förderung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Der Präfekt als Haupt der Departementsverwaltung wird vom Staate
ernannt und fungiert als unmittelbarer Staatsbeamter, ist aber an die
Beschlüsse des Generalrates und der permanenten Kommission desselben
gebunden. KErst seit 1893 sind Departements und Gemeinden ver-