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= 192 —

In Oesterreich steht der Ortsgemeinde das Land gegenüber,
wobei einzelne größere Länder noch in Bezirke eingeteilt sind. Das „Land“
ist ein Verwaltungskörper mit ausgedehnter Autonomie. Die Verwaltung
wird durch den Landtag und Landesausschuß ausgeübt, Ihnen, resp. den
Bezirken liegt die Kontrolle der unteren Selbstverwaltungskörper ob.
Die Gemeindebesteuerung beruht in der Hauptsache auf Zuschlägen
 zu den Staatssteuern, die sowohl direkte wie indirekte sein
können, Bei einem Betrage von 10—15 %, steht die Festsetzung der
Zuschläge der Gemeinde selbst frei, bei 15 resp. 20%, mit Bestätigung
der Kreisvertretung; soll darüber hinaus gegangen werden, so ist die
Eruierung eines besonderen Gesetzes dazu erforderlich. So die Bestimmungen
 des Gemeindegesetzes vom 17. März 1849. Das Gesetz
vom 5, März 1862 läßt den Gemeinden in betreff der Zuschläge soweit
freie Hand, als die Landesgesetze nicht Genehmigung der Bezirksvertretung
 oder des Landesausschusses verlangen. Daher sind die Bestimmungen
 in den einzelnen Kronländern verschieden. Außerdem
kommen als Gemeindesteuern selbständig Mietssteuern und Hundesteuern
vor, in Vorarlberg auch eine Vermögenssteuer.
Die selbständigen Einnahmen der einzelnen Länder sind (nach dem
österreichischen statistischen Handbuch) 1903 auf ca. 249,26 Mill. Kr.
eigene Steuern etc. und Verwaltungseinnahmen aller Art, die Zuschläge
zu direkten Steuern auf 269,8 Mill. Kr. veranschlagt. Für einzelne
Städte sind die Einnahmen und Ausgaben pro 1902 in nebenstehender
Tabelle (S. 183) nach derselben Quelle S. 409 angegeben.

8 80.
Das Kommunalfinanzwesen in Preußen,
Adickes, Ueber die weitere Entwicklung des Gemeindesteuerwesens. Tübinger
Zeitschr. für die gesamten Staatswissensch., 1894,
Schön, Die geschichtl. Entwicklung des Kommunalabgabenwesens in Preußen.
Annalen des Deutschen Reiches, 1895,
Kommunalsteuerfrage, Schriften d. Vereins f. Sozialpol. Bd, XIV. Leipzig 1878,
Kommunalsteuerfrage, Zehn Gutachten f, d. Ver. f. Sozialpol. Bd. XII. Leipz. 1877.
Die Kinrichtungen in Deutschland stehen in der Mitte zwischen
denen von England und Frankreich. Die Hauptaufgaben des
Gemeindewesens ruhen im allgemeinen auf der Ortsgemeinde. Doch
bestehen daneben auch Spezialgemeinden, wie besondere Kirchen- und
Schulgemeinden, die mehrere Ortsgemeinden umfassen. Außerdem
treten Interessentengenossenschaften für land wirtschaftliche Aufgaben, z. B.
Jagdnutzungen usw. auf, welche, wie z, B. die Deichverbände, erhebliche
finanzielle Bedeutung haben können.
Kommunalverbände höherer Ordnung sind in Preußen die
Provinzen und Kreise, in Bayern die Kreise und Distriktsgemeinden,
in Sachsen die Bezirksverbände, in Württemberg die Amtskörperschaften.
 Als Zweckverbände ausgedehnterer Art sind die Landarmenverbände
 zu nennen.
Um an einem Beispiele die moderne Entwicklung der Gesetzgebung
 wie der Verwertung derselben klar zu legen, gehen wir etwas
ausführlicher auf die Geschichte des Gemeindewesens Preußens ein.
Wir sahen, daß das städtische Steuerrecht in Deutschland ursprünglich
 in der Hand des Rates der Stadt ruhte; daß die Städte
früher als der Staat Zwangsbeiträge von den Bürgern beanspruchten,
die ursprünglich Grundsteuern waren. dann allmählich Vermögenssteuern.