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Die Finanzverhältnisse einiger österreichischer Städte.
A. Ausgaben.
(In 1000 Kronen.)
Wian Salzbure Triest Innsbruck Prax

[. Reelle Ausgaben:
Allgemeine Verwaltung
Für den privatr. Besitzstand
Für d, Zweige d, öffentlichen
Sicherheit
Armenpflege U
Für Zwecke des Kultus “
Für Zw. d. Unterrichts usw. 2017
Für d. übertrag. Wirkungskr. 1167
Jeffentliche Bauten 19 989 »
Für Außergewöhnliche Fälle 13 _— _— —
Für Gemeindeschulden 12 230 A43 281 40 2679
Verschiedenes 556 110 154 al 1232
Summa: 238263 230 12 017 vo 758 27 394
iI. Interimsausgaben 67 594 437 16632 496 17 868
(esamtausgaben 1902 305856 2667 28 649 7255 42 262
% 1894 117772 2044 32 290 3918 44 028
Reelle Ausgaben 1902 238263 2280 12017 6758 27394

in = +

B., Einnahmen,
(In 1000 Kronen.)
Wien Selzburr Triest Innsbruck Prag
11644
694
3 622 146 — 1148
nA 5469 885 5014
BB 1.008 515 1.504
a 1 9709 10871 20 309
516 19197 3288 25 466
161 109 6 645 299
2817 28906 14159 45 770
2386 15 050 7409 21 046
9 a01 9 709 10871 920 304

Reelle Einnahmen:
Aus privatrechtl. Vermögen
Aus gestift. Gemeindeverm.
Aus öffentlichen Titeln exkl.
Gemeindeumlagen 32 534
Gemeindebesteuerung 43 463
Verschiedenes ; 3.091
Summa: 123474
II. Interimseinnahmen 192 436
{II. Kassareste &amp;
esamteinnahmen 1902 317
n 1894 117
Reelle Einnahmen 1902 1234w
mitunter aber auch einfache Kopfsteuern wurden, daß aber schon seit
lem 13. Jahrhundert hie und da indirekte Steuern in den Städten erhoben
 wurden als „Assisia“ oder „Ungeld“, hauptsächlich von Bier, dann
überhaupt Zölle. Nebenher ging die Erhebung von Gebühren. Der
bedeutendste Teil der Gemeindeausgaben konnte aber im allgemeinen
aus dem Gemeindebesitz bestritten werden.
Bei der großen Selbständigkeit der Gemeinden konnte es nicht
ausbleiben, daß in einzelnen Gemeinden die Vermögensverwaltung eine
außerordentlich mangelhafte war, und die herrschende Klasse ihre
Macht zur willkürlichen Steuererhebung mißbrauchte und bei der Verwendung
 einseitige Interessenwirtschaft Platz griff. Durch solche Beobachtungen
 wurde Friedrich Wilhelm I. veranlaßt, durch Verordnung
vom 4. September 1738 in dem ersten Kommunalsteuergesetz für
Preußen den Städten das freie Besteuerungsrecht zu nehmen und
es von der staatlichen Genehmigung abhängig zu machen; wie ebenso
die‘ Vermögensverwaltung und die Art der Verwendung. städtischer
Mittel unter die Kontrolle der Staatsbehörden gestellt wurden. Krhebung
 selbständiger Steuern sollte fortan nur für bestimmte. als notwendig
 anerkannte Zwecke gestattet werden.