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Eine völlige Aenderung in diesen Verhältnissen brachte die Städteordnung
 von 1808 mit sich, in welcher der Freiherr von Stein den
Städten das unbeschränkte Besteuerungsrecht wiederum einräumte, dasselbe
 aber nicht in die Hand des Magistrats, sondern der Stadtverordneten
legte. Unbedingte Steuerpflicht ruhte allein auf dem Bürger, Schutzverwandte
 sollten nur nach Maßgabe ihres Gewerbes und Vermögensstandes
 herangezogen werden. Die Bevorzugung einzelner Kategorien
der Bürger oder einzelner Personen sollte nur auf Grund eines Gesetzes
erfolgen dürfen. Im Jahre 1809, ergänzt 1822, wurde die Heranziehung
 der Staatsbeamten zu den Kommunalabgaben besonders geregelt.
Ob die Städteordnung nur die direkte Besteuerung zulassen wollte
oder auch die indirekte, ist strittig. Tatsächlich haben die Städte auch
indirekte Steuern und Gebühren aufgelegt und erhoben, Weder der
Magistrat noch die Regierung haben unter Berufung auf das Gesetz
biergegen Einspruch erhoben, .Ohnehin sah man sich sehr bald genötigt,
 durch besonderes Gesetz den indirekten Weg sogar zu ebnen.
Dies geschah durch Gesetz vom Jahre 1820, welches die Mahl- und
Schlachtsteuer in einer großen Zahl von Städten einführte und damit
auch der städtischen Gemeindebesteuerung eingliederte.
Aber das Gesetz vom 30. Mai desselben Jahres nahm eine prinzipielle
Aenderung der Städteordnung vor, indem es Zuschläge zu Staatssteuern
für Gemeindezwecke von der Genehmigung der Regierung abhängig
machte und außerdem bestimmte, daß andere Auflagen und Aufschläge
 nur, soweit sie bereits bestanden und das Bedürfnis noch fortdauerte,
 oder wenn sie in der Verfassung oder auf landesherrlicher
Bewilligung beruhten, gemacht werden durften. Die revidierte Städteordnung
 von 1831 bringt dieses noch schärfer zum Ausdruck und gibt
der Bestimmung eine etwas andere Richtung, indem sie die Heranziehung
 der städtischen Bevölkerung „nach Verhältnis des Vermögens“
verlangt und: alle nach einem anderen Maßstabe als dem der Staatssteuern
 aufzubringenden Gemeindeauflagen von ministerieller Genehmigung
abhängig macht. 1884 erfolgte die Erweiterung des Erfordernisses
ministerieller Genehmigung zu Zuschlägen sämtlicher Staatssteuern.
Zugleich erfolgte die Regelung der Verhältnisse der Forensen, welche
von dem Grundeigentum, das innerhalb der Gemeinde gelegen ist, die
auferlegten Leistungen gleichfalls zu prästieren haben. Eine Ergänzung
Jieser Bestimmung brachten die Gemeindeordnung von 1850 und die
Städteordnung von 1853, wonach Forensen. und ebenso die juristischen
Personen an denjenigen Lasten teilnehmen sollen, welche auf den
Grundbesitz oder das Gewerbe oder auf das aus jenen Quellen
Hießende Einkommen :gelegt sind, sodaß sie fortan auch zur Einkommensteuer
 herangezogen werden, während sie bisher nur Ertragssteuern
 zu zahlen hatten. Die Staatsgenehmigung wird bei Zuschlägen
zu Staatssteuern auf den Fall beschränkt, daß diese 50%, übersteigen.
Diese Bestimmungen der Gemeindeordnung waren bis dahin auf die
Sstlichen Provinzen Preußens. beschränkt; im Jahre 1856 wurden sie
auch auf die westlichen Provinzen übertragen.
Auf dem Lande hatten die (Jemeindemitglieder bis zum Beginne
des 19. Jahrhunderts vorwiegend Naturalleistungen im. Kommunalinteresse
 zu entrichten. In den östlichen Provinzen, wo ein sehr bedeutender
 Teil der Gemeinden Gutsbezirke. sind, war es natürlich die
Gutsherrschaft, welche die Last zu tragen hatte. Wo Bauern damit
zerbunden waren, wurden auch. sie nach der Größe des Grundbesitzes