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und dem Anteil an den Gemeindenutzungen hinzugezogen. Das
preußische Landrecht bestimmte ausdrücklich, daß Geldabgaben gemäß
den landesherrlichen Steuern zu entrichten seien. Unangesessene Dorfbewohner
 dürften zu den Gemeindelasten nicht hinzugezogen werden,
von denen nur die angesessenen Wirte den Vorteil zogen. Im übrigen
sei Herkommen und Gewohnheit für die Verteilung der Last maßgebend.
 In den Landgemeinden waren juristische Personen und
Forensen in den östlichen Provinzen nicht zu den Gemeindelasten herangezogen.
 In den westlichen Provinzen war von jeher in Stadt und
Land eine weit größere Gleichartigkeit der Behandlung des Gemeindewesens
 vorhanden gewesen.
Nicht unbedeutende Aenderungen und eine Ausgleichung für das
ganze Land brachte das sogenannte Kommunalsteuernotgesetz von
1885. Die Bezeichnung rührt nicht davon her, daß dasselbe einer vorliegenden
 Not Abhilfe leistete, sondern mehr davon, daß es ein kümmerlicher
 Notbehelf war, der den Kernpunkt nicht traf. Indessen wirkte es
dadurch günstig, daß es die Einnahmen der Gemeinden erhöhte durch
die Ausdehnung der subjektiven Steuerpflicht auf die Kommanditgesellschaften
 auf Aktien und auf diejenigen eingetragenen Genossenschaften,
 die ihre Tätigkeit nicht auf den Kreis ihrer Mitglieder beschränken,
 sowie durch die Schaffung der Befugnis zur Besteuerung der
Forensen und außerdem der juristischen Personen, besonders der Aktiengesellschaften,
 die bisher .zwar vielfach aber nicht allgemein zu den Gemeindesteuern
 herangezogen waren. Außerdem regelte es überhaupt die
Steuerberechtigung der Kommunen. Damit waren aber die Hauptübelstände,
 welche vorhanden waren, nicht berührt. Diese lagen vielmehr
darin, daß bei der Besteuerungsfreiheit der Gemeinden infolge des
Egoismus der herrschenden Parteien, die Kommunalabgaben unter Schonung
 des Grundbesitzes, übermäßig auf die Einkommensteuer konzentriert
wurden, so daß in vielen Städten, namentlich des Westens, 200, 300,
ja 400%, als Zuschlag zur Staatseinkommensteuer erhoben wurden.
Das war aber nur durchführbar, solange die Einschätzung für die
Einkommensteuer in der Hand einer Kommission lag, welche dieselbe
den Verhältnissen anpaßte und um so niedriger ansetzte, je höher die
Zuschläge waren. Sobald aber die Einkommensteuer reformiert und
auf die Selbstdeklaration basiert wurde, was durch Gesetz vom 24, Juni
1891 geschah, mußte die Last unerträglich werden. Kine solche
Aenderung aber hatte sich längst als unerläßlich herausgestellt. Hand
in Hand damit. ging der Erlaß einer allgemeinen Landgemeindeordnung
für die östlichen Provinzen, die am 3. Juni 1891 verabschiedet wurde,
Das für uns wichtigste Gesetz war aber das Kommunalabgabengesetz
 vom 14. Juli 1893. Der Grundgedanke desselben war der, daß
tunlichst das Prinzip von Leistung und Gegenleistung zur Geltung gebracht
werden sollte, während die Leistungsfähigkeit und daher die Höhe der
Einkommensteuer nur bei denjenigen Ausgaben der Gemeinden berücksichtigt
 werden sollte, welche allen Gemeindemitgliedern gleichmäßigen
Nutzen brächten, und daraus ergab sich die schärfere Heranziehung der
Ertragssteuern, die dann auch den Gemeinden schließlich ganz überwiesen
wurden. Um aber das Prinzip noch mehr zur Geltung zu bringen, begünstigte
 man die Erhebung von Gebühren, und zwar sowohl von Verwaltungsgebühren
 fürGenehmigung, Beaufsichtigung usw., wie von Be -
nutzungsgebühren bei Anlagen, Anstalten und Einrichtungen, und
erweiterte die Befugnis der Gemeinden zur Erhebung dieser Abgaben: