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wo diese nicht tunlich, gestattete man eine Vorausbelastung der Beteiligten.
 Selbständige Steuern, sowie Zuschläge zu Staatssteuern sollten
als subsidiäres Hilfsmittel von den Gemeinden erhoben werden. Auffallend
 ist dabei, daß trotz jener Anerkennung des Prinzips der Leistung
und Gegenleistung die indirekten Steuern in dem Gesetze ausdrücklich
aine Bevorzugung erfahren haben. Allerdings wurde der Belastung der
notwendigen Nahrungsmittel eine bestimmte Grenze gezogen. Man
hatte vor allem die Getränkesteuern. Hundesteuern und Lustbarkeitsabgaben
 im Auge.
Die überwiesenen Ertragssteuern waren ausdrücklich als reformbedürftig
 anerkannt. Den Ausbau aber überließ man den Gemeinden
nach ihren speziellen Verhältnissen. In dem $ 27 ist z. B. auf eine
besondere Bauplatzsteuer hingewiesen. Die Neueinführung von Mietsund
 Wohnungssteuern, die ausdrücklich hier als indirekte Steuern bezeichnet
 sind, ist untersagt. Direkte Gemeindesteuern, welche nicht in
Prozenten der vom Staate veranlagten Steuern erhoben werden, können
nur durch Steuerordnung aufgelegt werden. Dieselben bedürfen der Genehmigung
 und Zustimmung der Regierung. In dem 8 37 werden besondere
 Gemeindeeinkommensteuern gestattet, doch bedürfen sie natürlich
 gleichfalls der Genehmigung. Nach $ 38 kann hier die Besteuerung
 auch bis auf die untersten Stufen ausgedehnt werden. Doch
sollen bei einem Einkommen von nicht mehr als 420 Mk. nach einem
Steuersatze von zwei Fünftel Prozent des steuerpflichtigen Einkommens
nur bis zum Höchstbetrage von 1,20 Mk., von 420—660 Mk., bis 2.40 Mk.,von
660—900 nicht über 4 Mk. erhoben werden. Es ist aber nicht nötig,
daß überhaupt die Gemeinden Einkommensteuer erheben. Sie können
sich mit Realsteuern allein begnügen, die mindestens zu dem gleichen
Prozentsatz wie die Einkommensteuer heranzuziehen sind, und solange die
Realsteuern nicht 100%, übersteigen, kann die Einkommensteuer frei
gelassen werden oder bis zu einem um die Hälfte höheren Prozentsatz
als die Staatseinkommensteuer Berücksichtigung finden. Erst wenn die
Realsteuern mit 200 °/ erhoben werden, womit das Maximum erreicht ist,
kann eine stärkere Heranziehung der Personalsteuern eintreten. Bis
zu 100 % können die Zuschläge zur Staatseinkommensteuer nach freiem
Ermessen der Gemeinden gehen. Erst was darüber hinausgeht, bedarf
der Zustimmung der Regierung. Die verschiedenen KErtragssteuern sind
im allgemeinen zu dem gleichen Prozentsatze heranzuziehen. Abweichungen
 davon bedürfen der Genehmigung. Indessen soll ausdrücklich
 dabei beachtet werden, daß diejenigen Kategorien der Bevölkerung
hauptsächlich zahlen, welche den Nutzen von der Aufwendung haben.
Das Aufsichtsrecht der Regierung über das Finanzwesen der Gemeinden
 ist in den Gesetzen wiederum erweitert. Die Genehmigung
ist bei den Stadtgemeinden von dem Bezirksausschuß, bei den Landgemeinden
 von dem Kreisausschuß zu erteilen. Die höhere Instanz
bildet der Provinzialrat bezüglich der Bezirksausschuß, über welche
hinaus bei Vorhandensein eines Öffentlichen Interesses Beschwerde an
die Minister des Innern und der Finanzen. gerichtet werden kann.
Zur Erhebung von mehr als 100 °%, von der Einkommensteuer bedarf
es außer der Genehmigung der unteren Instanzen noch der Zustimmung
der beiden Minister. Außerdem ist der Regierung in bestimmten Fällen
noch die Einstellung von Summen in den Etat vorbehalten, bei den
Stadtgemeinden durch den Regierungspräsidenten, bei den MLandgemeinden
 durch den Landrat, wenn die Gemeinde sich weigert, ihre