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ihnen gesetzlich obliegenden Leistungen zu übernehmen (sog. Zwangsetatisierung),
 wogegen bei den Oberverwaltungsgericht resp. dem
Bezirksausschuß Klage erhoben werden kann.
Unter den gesamten Kommunalverbänden haben die Ortsgemeinden
naturgemäß die weitgehendsten Aufgaben zu erfüllen. Aber in der
neueren Entwicklung haben die höheren Kommunalkörper doch allmählich
 mehr und mehr selbständige Tätigkeit übernommen, weshalb
ihnen größere Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen. In
Preußen haben die Provinzen den Chausseebau, das Landarmen- und
Korrigendenwesen, die Fürsorge für arme Irrsinnige, Taubstumme und
Blinde, Landesmeliorationen und gewisse künstlerische und Bildungsaufgaben
 übernommen. Hierfür sind ihnen durch die Dotationsgesetze
vom 30. April 1873 und 8. Juli 1875 und durch sonstige Ueberlassung
von Kapitalien für den Chausseebau jährlich 19 Millionen, und für
sonstige Zwecke 13,4 Mill. Mark überlassen. Was hiervon nicht gedeckt
 werden kann, muß durch sonstige Erhebungen aufgebracht
werden. Da nun die Provinz nichts anderes ist, als ein Verband von
Kreisen, so liegt es in der Natur der Sache, daß die Provinzialabgaben
auch von den Kreisen gezahlt werden.
Auch die Aufgaben der Kreise sind in der neueren Zeit gewaltig
gestiegen, und die zur Erfüllung notwendigen Summen hat man in
Preußen zum Teil durch Dotationen zu decken erstrebt und zeitweise
 durch Ueberweisungen von KEinnahmen des Reiches ergänzt.
Durch das Gesetz vom 27. Juli 1885, die sog. Lex Hüne, wurde von
den Bezügen Preußens aus den Getreide- und Viehzöllen der Ueberschuß
 über 15 Mill. Mk, den Kreisen überwiesen, was erst infolge der
Staatssteuerreform 1891 wieder beseitigt wurde, da jene schwankenden
Einnahmen mitunter den Bedarf überstiegen und dann einer willkürlichen
Vergeudung verfielen. So sind denn seitdem die Summen nicht unbedeutend
 gestiegen, welche an Kreisabgaben aufgebracht werden müssen,
In Preußen hat das Gesetz von 1893 den Städten und Landgemeinden
 die Beschlußfassung darüber vorbehalten, in welcher Weise
ihre Anteile an den Kreissteuern aufgebracht werden sollen, was schon
vorher den Städten und den Landgemeinden dreier Provinzen zustand.
Bei der Verteilung der Kreissteuern sind die Grund-, Gebäude- und
Gewerbesteuer der Klassen 1 und 3 in der Regel mit dem gleichen Betrage
desjenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Staatseinkommensteuer
 belastet wird. Mit Genehmigung des Bezirksausschusses
können hiervon in beschränkter Weise Abweichungen vorgenommen
werden. Die Kreise sind noch besonders ermächtigt, eine Hundesteuer
zu erheben.
Die preußische Kommunalbesteuerung hatte (Erg.-H. der Zeitschr.
des preuß. stat. Bureaus Nr. 16) 1876 einen Ertrag von im ganzen 84
Mill. Mk. in den Stadtgemeinden oder 9,58 Mk. pro Kopf, und 55,2 Mill,
in den Landgemeinden, 3,7 Mk. pro Kopf der Bevölkerung. 1883/4
war die Summe auf 108,5 Mill. in den ersteren und 63,2 Mill.
in den letzteren oder 11,5 und 4,0 Mk. pro Kopf gestiegen. Im
Jahre 1895/6 betrug die Gesamteinnahme in den Städten 236
Mill. Mk. d. s. 20,1 Mk. pro Kopf. Davon waren durch Kinkommensteuer
 104,7 Mill. oder 44,2 °, aufgebracht, durch Grund- und
Gebäudesteuer 58,7 Mill, 24,8 %,, (1904: 3,5 Mill. Mk. Grund- und
52,6 Mill Mk. Gebäudesteuer in den Städten und beide zusammen auf
dem Lande 54,3 Mill. Mk.), durch Gewerbesteuer 23,4 Mill., (1905: