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34,9 Mill. durch Betriebssteuer 2,9 Mill.) 9,8 %, durch indirekte Steuern
nur 18,9 Mill, d. s. 8,0%. Neuere Zahlen liegen leider nicht vor.
Die höheren Kommunalverbände hatten im Jahre 1891/2 nach dem
statist. Handbuch des preuß. Staates, Berlin 1893 eine ordentliche Einaahme
 von 56,4 Mill. und 4,6 Mill. außerordentliche. Die Ausgaben
wurden hauptsächlich für Wegebau mit 30,7 Mill., für Landarmen- und
Korrigendenwesen mit 5,4, Irren-, Taubstummen-, Blinden- und Wohlätigkeitsanstalten
 mit 8,6 Mill. aufgewendet. Die Kreisabgaben betrugen
 (Adolph Wagner) im ganzen Lande 1885/6 (außer Hohenzollern
und Berlin) 77,2 Mill., die ländlichen allein 22,8 Mill. Mk, Neuere Zahlen
für das gesamte Kommunalsteuerwesen liegen unbegreiflicherweise nicht
vor. Das statist. Jahrb. pro 1905 führt nur die Provinzialabgaben pro
1903 mit 27,3 Mill. an. Für einzelne Städte geben wir weiter unten
lie Zahlen für die neueste Zeit.
Bedeutsam sind die für ganz Deutschland gemeinsam erlassenen
Einschränkungen, denen die Erhebung von Verbrauchssteuern nach dem
Zolleinigungsvertrage vom Juli 1867 unterliegt. Danach dürfen Gemeinden
 und Korporationen, sei es im Wege von Zuschlägen, sei es
im Wege selbständiger Besteuerung Abgaben nur von Gegenständen
örtlicher Konsumtion erheben, Zu diesen gehören Bier, Essig, Malz,
Obstwein, die der Mahl- und Schlachtsteuer unterliegenden KErzeugnisse,
 Brennmaterial, Marktviktualien und Fourage, ferner in den
ıigentlichen Weinländern der Wein und in den Ländern, wo zur Zeit
des Abschlusses des Vertrages eine Auflage auf den Branntwein bestand
 oder gestattet war, auch dieser Artikel. Außerdem waren die
bei der Einfuhr mit mehr als drei Mark für den Doppelzentner belegten
ausländischen Erzeugnisse von inneren Verbrauchsabgaben frei zu lassen.
Nach dem Reichsgesetz vom 27. Mai 1885 findet die letztere Bestimmung
auf Mehl und Mehlfabrikate, sowie auf Backwaren, Fleischwaren und Fett
and, insoweit es sich um die Besteuerung von Gemeinden und Korporationen
aandelt, auch auf Bier und Branntwein keine Anwendung mehr.

8 81.
Das Kommunalfinanzwesen in einzelnen anderen
deutschen Staaten und einzelnen Städten.

Tröltsch, Die bayerische Gemeindebesteuerung seit Anfang des 19, Jahrhunderts
mit besonderer Berücksichtigung der indirekten Verbrauchssteuern. 1891. ;
Kaufmann, Gemeindebesteuerung und Massenkonsum in den sieben größten
Städten des rechtsrheinischen Bayern in F, A. 1897 S. 301.
Jos. Essien, Geschichte der Entwicklung der Gemeindebesteuerung im rechts-,heinischen
 Bayern von 1800—1869, München 1903.
Neumann, Gemeindesteuerreform in Deutschland, mit besonderer Beziehung
auf sächsische Verhältnisse, 1895.
In Bayern werden die Kreisumlagen in Form von Zuschlägen
zu den staatlichen Ertragssteuern erhoben.
‚Die altbayrischen Gemeinden waren noch vor 100 Jahren
im allgemeinen in der glücklichen Lage, einer Besteuerung überhaupt
nicht zu bedürfen, weilsie meistens über bedeutenden Gemeindebesitz disponlerten,
 dessen Ertrag zur Deckung des Bedarfes ausreichte. Größere
Gemeinden bezogen besondere Einkünfte aus der Jurisdiktion und Polizeiverwaltung,
 Bürgerrechtsgebühren, Nachsteuer der Auswandernden usw,
Die alten Reichsstädte, die dann einverleibt wurden, hatten dagegen
schon eine entwickelte Gemeindewirtschaft und ein bedeutendes Steuersystem,
 ‚das bald zugunsten des Staates beseitigt wurde, wofür man