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ihnen zunächst nur im Jahre 1815 gemeindliche Verbrauchssteuern auf
Fleisch und Getreide überließ. Im Jahre 1819 wurde ihnen subsidiär die
Einführung von Gemeindeumlagen gestattet. Erst die Gemeindeordnung
ron 1869 regelt das Finanzrecht «der rechtsrheinischen bayrischen Gemeinden;
 nach ihr soll in erster Linie der Ertrag des Gemeindevermögens
 zur Deckung des Bedarfs herangezogen werden, in zweiter
Linie die Gemeindeumlagen in Form von Zuschlägen zu den staatlichen
 Ertragssteuern, schließlich Verbrauchssteuern und sonstige örtliche
 Abgaben. Ergänzend gestattet das Gesetz vom -15, Juni 1898
auch Immobiliarbesitzwechselabgaben, welche in Bayern 1891 eingeführt
sind. Auch Gebühren spielen dort eine nicht unbedeutende Rolle. In
der bayrischen Pfalz besteht noch eine Art Oktroi, welcher aus der
französischen Zeit mit hinübergenommen ist, Aber auch in dem übrigen
Bayern sind die Verbrauchssteuern als Kommunalabgabe ausgedehnt
in Anwendung, sodaß in großen Gemeinden vielfach ein volles Drittel
and noch mehr der Steuern auf dem Konsum beruht, was um so
drückender ist, als unter den besteuerten Gegenständen sich Fleisch,
Getreide und Mehl befindet, für deren Besteuerung allerdings die Verordnung
 vom 27, November 1875 eine Schranke zieht. (Siehe Tab. S. 190.)
Wir geben in den folg. Tab. S. 191 u. S. 192—193 eine Ueberaicht
 über die Einnahmen und Ausgaben einer Anzahl deutscher Städte.
Für die Gemeindebesteuerung in Sachsen ist die revidierte
Städte- und Landgemeindeordnung vom 24. April 1873 maßgebend. Indirekte
 Abgaben: sind danach nur sehr ausnahmsweise mit Genehmigung
des Ministeriums des Innern zulässig. Es bestehen aber eine Anzahl
Konsumsteuern, besonders Biersteuern, außerdem, und zwar bereits
aus alter Zeit herstammend, Abgaben von Immobiliarbesitzveränderungen,
 wofür eine gesetzliche Beschränkung auf ein Drittel Prozent
der Kaufsumme als Maximum bestimmt ist. Sehr verbreitet sind
Lustbarkeitsabgaben, Hundesteuern, hie und da Mietsteuern, außerdem
Gebühren von Brücken und Wegen. Namentlich auf dem Lande wird
die Grundsteuer scharf herangezogen, besonders zur Deckung der
Kosten des Wegebaues, Schon in früheren Zeiten, namentlich Aufang
der siebziger Jahre wurden in mehreren Städten besondere Einkommensteuern
 erhoben, Seit Durchführung der Staatseinkommensteuer Ende der
siebziger Jahre werden Zuschläge zu derselben erhoben, und dies wird benutzt,
 um den Grundbesitz mehr zu entlasten. Bei der großen Autonomie,
welche den Gemeinden in Sachsen schon durch die Städteordnungen von
1832 und 1838 gewährt wurde, finden sich ganz außerordentliche Verschiedenheiten
 in der Aufbringung der gebrauchten Summen. Im großen
ganzen wird durch indirekte Steuern nur ein kleiner Teil des Bedarfs gedeckt,
 Neumann rühmt ausdrücklich die angemessene Verteilung der
Lasten. Doch erscheinen die Ertragssteuern zu wenig herangezogen.
In Sachsen haben wir keine Zusammenstellung der ganzen Kinnahmen
 für sämtliche Gemeinden. An direkten Steuern (nach Wagner
a. a. O0. 8. 134) im Jahre 1890:

in Städten Tandgem,
Einkommensteuer ic 2 Mill Mk. 5,7 Mill. Mk.
Kopfsteuer 02 x 183 x»
Grundsteuer 33 „ mn 34
Mietssteuer 16 x» — oe
Summa 19,6 Mill. Mk, 105 Mill. Mk,
pro Kopf 12,33 Mk. 5,53 Mk.