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Nachteil für die Entwicklung der Stadt noch Schwierigkeiten in der
Durchführung oder übermäßige Härten für die Grundbesitzer dabei
zutage getreten sind,
Wenn wir die Frankfurter Verhältnisse infolgedessen etwas genauer
 in das Auge fassen, so ergibt sich, daß dort der städtische Grundbesitzer
 in mehrfacher Weise von der Gemeindesteuer erfaßt wird.
Zunächst wurde die vom Staate überwiesene Grund- und Gebäudesteuer
 1896 in eine Haus- und Landsteuer umgewandelt. Hiernach
werden die bebauten Grundstücke einer städtischen „Haussteuer“
unterworfen, welche sich nach dem KRohertrage des letzten Jahres
richtet, unter Abzug von höchstens 10%, für laufende Ausgaben. Sie
beträgt 4%. Von einem Mietwerte von 501 Mk. an werden Zuschläge
arhoben, welche mit 4 Mk. beginnen und allmählich steigen, so daß
sie bei 901: 10 Mk., bei 1351: 30 Mk., von 1500—2700 pro 150 Mk.
am je 10 Mk. steigen, von da ab um 4%, sich erhöhen. Unbebaute
Grundstücke zahlen eine „Liandsteuer“ von 2 pro Mille des jeweiligen
Durchschnittswertes. Nach den Nachtragsbestimmungen vom 19, Februar
 1904 erhöht sich die Zahlung auf 5 pro Mille bei allen Grundstücken,
 welche ihren Eigentümer wechseln, vom 1. April des auf den
Eigentumswechsel folgenden Jahres an, bei den übrigen Grundstücken
auf 3 pro Mille vom 1. April 1910, auf 4 pro Mille vom 1, April 1915,
auf 5 pro Mille vom 1. April 1920 an. Ist das Grundstück aber in
der Hand eines Gärtners kleiner als ein ha und in der Hand eines
Landwirtes kleiner als 5 ha, und wird gärtnerisch‘ oder landwirtzachaftlich
 benutzt, bleibt ferner der steuerlich festgestellte Wert in der
Stadt unter 50000 Mk., in den Vorstädten unter 25000 Mk., so tritt
die Steuererhöhung überhaupt nicht ein.
Als Ergänzung hierzu wurde am 19. Februar 1904 eine als „Währschaftsgeld“
 bereits bestehende Besitzwechselabgabe, welche schon Anfang
 der neunziger Jahre von 1 auf 1'/, %, erhöht war, auf 2%, angesetzt.
 Da aber in den letzten Jahren in Frankfurt der Wert des
Grundbesitzes ganz außerordentlich gestiegen war, so entschloß man sich,
je nachdem der letzte Verkauf kürzere oder längere Zeit zurücklag, eine
nach gewissen Normen steigende Zusatzsteuer aufzuerlegen, von der der
Besitzer sich nur durch den Nachweis befreien konnte, daß eine Wertsteigerung
 seit dem letzten Kaufe nicht stattgefunden habe. Danach ist nun
jeder nicht unmittelbar auf Erbfall beruhende Wechsel des Eigentums
mit 2% „Währschaftsgeld“ von dem Erwerbspreise belegt; ist seit dem
ljetzten in Betracht kommenden Eigentumswechsel eine Frist von mehr
als 20 Jahren bei bebauten, von mehr als 10 Jahren bei unbebauten
Grundstücken verflossen, so treten Zuschläge hinzu bei bebauten Grundstücken
 von 20—30 Jahren 1° ,, von 30—40 Jahren 1!/, %%, nach mehr
als 40 Jahren 2%, bei unbebauten Grundstücken nach 10—20 Jahren
L%, alle 10 Jahre um 1°%, steigend, nach mehr als 60 Jahren 6%:
Um aber noch besondere, außergewöhnliche Gewinne entsprechend
zu treffen, tritt noch ein Extrazuschlag auf Spekulationsgewinne ein, wenn
zeit dem früheren Eigentumswechsel weniger als 5 Jahre bei bebauten und
weniger als 10 Jahre bei unbebauten Grundstücken verflossen sind, sofern
die Wertsteigerung mindestens 30 °% des früheren Erwerbspreises beträgt,
Der Zuschlag steigt von 5—10 %, wenn der Gewinn sich auf 30—60 % erhebt,
 und er wächst um 1%, bei weiterer je 5°%, Wertsteigerung bis zu
einem Maximalbetrage von 25 %. Die Zuschläge mit Rücksicht auf den
längeren Besitz haben im letzten ‚Jahre eine Einnahme von 112 945 Mk. und