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der Zuschlag wegen Wertsteigerung 115536 Mk. gebracht. Die praktische
 Handhabung ist auf keine besonderen Schwierigkeiten gestoßen.
In Köln ist eine Umsatz- und Wertzuwachssteuer am 23, Februar
und 6, April 1905 erlassen, welche 2%, des Wertes eines durch Kauf
erworbenen Grundstückes beträgt (in Gelsenkirchen 1*/, %,, in Essen
L%). Außerdem wird eine Wertzuwachssteuer nach der erzielten
Wertsteigerung seit der letzten Veräußerung nach Abzug von Baukosten,
 Zinsverlust etc., soweit der Wertzuwachs 10 °%, übersteigt, erhoben.
 Sind seit der letzten Veräußerung weniger als 5 Jahre verflossen,
 so sind bei einem Zuwachs von 10—20°%, 10%, bei 20—30%,
11%, und so allmählich steigend bis 25%, bei einem Wertzuwachs
ron 160%, und mehr zu zahlen. Beträgt der Zeitraum seit der letzten
Veräußerung 5—10 Jahre, so werden nur zwei Drittel der obigen
Sätze, bei einem Zeitraum von mehr als 10 Jahren nur ein Drittel
ler Sätze erhoben. Ist der gemeine Wert eines unbebauten Grundstücks
bei dem jetzigen Eigentumsübergange nicht höher als 60. Pf. pro Quadratmeter,
 kommt eine Wertzuwachssteuer nicht zur Erhebung. Auch sonst
3ind noch besondere Rücksichten für einzelne Fälle vorgesehen.
Die Beispiele sind außerordentlich lehrreich und verdienen eine
allgemeinere Nachahmung. Die Bauplatzspekulation wird dadurch sicher
atwas eingedämmt, und der dadurch erzielte Gewinn zum Teile wenigstens
zur Entlastung der Steuerzahler verwertet. Von einem unberechtigten
Eingriff in die Eigentumsrechte, wie es von Interessenten dargestellt
ist, kann nicht die Rede sein. Man hat es nur mit einer Besteuerung
nach der Leistungsfähigkeit zu tun, die zugleich zum großen Teile ein
Aequivalent für die Aufwendungen bietet, welche die Gemeinde zugunsten
 der Grundbesitzer gemacht hat.
In vielen Fällen werden die direkten Steuern nicht genügen, um allen
Anforderungen gerecht zu werden, Daher werden vielfach indirekte Abgaben
 nicht zu vermeiden sein, gegen welche auch prinzipiell durchaus nichts
einzuwenden ist. Wir halten sie vielmehr für den einzig richtigen Weg, um
auch bei der Kommunalbesteuerung die unteren Klassen mit zu belasten,
ohne die Einkommensteuer auf sie auszudehnen. Hier sind es dann die Getränkesteuern,
 welche, wie wir sahen, eine bedeutende Erhöhung nicht nur
vertragen, sondern auch als wünschenswert erscheinen lassen, zu welchem
Zwecke die bisherigen Beschränkungen der Reichsgesetzgebung beseitigt
werden müssen. Die Form der Eingangssteuer und Einlagesteuer würde
sich durch die Eisenbahn heutigentages, besonders bei dem Wein, aber auch
bei den anderen Geträuken sehr leicht durchführen lassen. Für das Bier
müßte ein Zuschlag zur Brausteuer, für den Branntwein eine Schanksteuer
hinzutreten, Die selbständige Uebernahme des Verkaufs alkoholischer Getränke
 im Sinne des Gothenburger Systems könnte dabei nach zwei Richzungen
 segensreichen Erfolg gewähren. Schließlich blieben noch Hundesteuer
 und Vergnügungssteuern, deren Beträge unmittelbar der Armenkasse
 zuzuweisen wären,
Daneben ist der Gemeindebesitz an Grund und Boden und der
Gemeindebetrieb von Unternehmungen ohne erhebliches Risiko (wie von
Straßenbahnen, Gas- und Elektrischen Anstalten usw.) auszudehnen, um den
Vorteil der Entwicklung der Städte der Gesamtheitzugänglich zu machen.
Auf solche Weise dürfte es bei dem wachsenden Wohlstand wohl
möglich sein, die finanziellen Mittel zu beschaffen, um auch den weiteren
Anforderungen der Zeit zu. genügen.