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Abschnitt VI.

Historischer Rückblick.

Kanitel LI.

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Die Entwicklung des Finanzwesens des britischen Reiches.
Sinclair, Hist. of the public revenue of the brit. empire. London 1808,
W. Vocke, Geschichte der Steuern des britischen Reiches, Leipzig 1866.
St. Dowell, Hist, of taxation and taxes in England. London 1884,
Ad. Wagner, Finanzwissenschaft. T. ILI. Spec. Steuerlehre. Leipzig 1889
Ergänzungsheft. Leipzig 1896.

$ 83.
Die ältere Zeit.
In der ältesten Zeit lag der Schwerpunkt der Staatseinnahmen
wie überall so auch in England hauptsächlich in dem Domanialbesitz,
daneben fungierten aber schon in älterer Zeit Zölle als regelmäßige
Abgaben, während zur Deckung des außerordentlichen Bedarfs willkürliche
 Konfiskationen und sonstige Erpressungen an der Tagesordnung
 waren. Vor diesen war niemand sicher, auch nicht die Klöster
and Geistlichen noch der Adel, selbst noch nach der Gewährung der
magna charta 1215, wenn auch die Hauptlast auf den Domänenbauern
ruhte. Schon bis zu dieser Zeit war der Domanialbesitz durch Verschenkungen
 wesentlich zusammengeschmolzen. Hatte bis dahin schon
das Parlament, gebildet vom hohen Adel, herangezogen werden müssen,
um Gelder zu bewilligen, so wurden 1265 auch Vertreter der Gemeinden
zu einer Versammlung einberufen, als Teil des in vier Abteilungen
tagenden Parlaments. Allmählich schlossen sich Prälaten und hoher
Adel zum Oberhause und Vertreter des niederen Adels und der Städte
zum Unterhause zusammen. Die Einberufung der Vertreter der Gemeinden
 geschah aber zunächst fast ausschließlich behufs Steuerbewilligung.
 Durch das Anwachsen der Städte und ihres Reichtums
wuchs die Bedeutung dieses Teils der Bevölkerung und seiner Steuerleistung.
 Die Herrscher sahen sich daher genötigt, sich mehr auf diese
zu stützen, besonders im 14. Jahrhundert, und der von den Städten
bewilligte „Funfzehnte“ vom beweglichen Vermögen wurde eine regelmäßige
 Abgabe. In den folgenden Jahrhunderten stiegen dann die
Bedürfnisse in außerordentlicher Weise, sodaß zu besonderen Bewilligungen
 und Schraubungen die Zuflucht genommen werden mußte.