Et a en
RE hm

9200

Gerichtsverfahrens, wenn auch ein Teil der dadurch aufgebrachten
Summen den Richtern und Beamten zufiel, die bis in das 19. Jahrhundert
 hinein völlig auf Sporteln angewiesen waren. Noch bis zur
Gegenwart ist die Rechtsprechung in England im Vergleiche zu anderen
Ländern eine außerordentlich teuere.
In den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts wurden endlich die
Beamten der Gerichte auf feste Besoldungen angewiesen und die Gebühren
 ganz der Staatskasse überwiesen.
Nach früher schon wiederholten Versuchen mit Stempelsteuern
wurde 1693 ein Stempeltarif aufgestellt für das zu Urkunden und in
Sachen der freiwilligen und streitigen Gerichtsbarkeit benutzte Papier.
Zu derselben Zeit griff man zur Erbschaftssteuer, welche
fortdauernd besser ausgebildet wurde und noch in den letzten Jahren, wie
wir sahen, eine erhebliche Erhöhung und Erweiterung erfahren hat.
Sie zerfiel in zwei Steuern für Bestätigung der Testamente und für
die Ermächtigung zur Verwaltung eines Intestatnachlasses. Dazu trat
1780 noch eine Vermächtnissteuer. Anfangs des 19, Jahrhunderts
brachten alle drei 455000 Pfd., 1821 1803000 Pfd., 1860 3450118
Pfd., 1897 10830000 Pfd. Ende des 18, Jahrhunderts trat die
Wechsel-, Noten- und Quittungsstempelsteuer hinzu. Die
letztere, welche längere Zeit nach dem Wert abgestuft war, wurde 1853
auf den gleichen Satz von 1 d. bei Quittungen von 2 Pfd. an ermäßigt.
Ein Zeitungsstempel wurde schon 1711 eingeführt und hat sich
bis zur Gegenwart erhalten, doch ist er 1855 für den Lokalabsatz aufgehoben,
 nachdem er schon 1843 sehr herabgesetzt war. 1801 brachte
er 223875, 1854 488000, 1866 125000 Pfd.
Die gesamten Stempelabgaben inkl. der Erbschaftssteuer ergaben
1883 11,8 Mill. Pfd., 1897 18,18 Mill. Pfad. 1904—5 sind sie im Bruttobetrage
 auf 26,5 Mill, netto auf 20,5 Mill. Pfd, St. veranschlagt, wovon
die Erbschaftssteuer allein 12,3 Mill. einbringen soll.
$ 85.
Die Zölle.

Von jeher haben in England die Zölle eine größere Rolle gespielt
 als in anderen Ländern, weil die leichte Ueberwachung der
wenigen in Betracht kommenden Häfen höhere Tarifsätze ermöglichte,
als sonst irgendwo. Die erste Urkunde über eine Abgabe in den
Häfen stammt schon aus dem Jahre 979, wo verordnet wird, daß jedes
Schiff nach der Größe eine Gebühr von !/,—4 Penny zu entrichten
habe. Ebenso wurden später Gebühren außer für die Benutzung des
Hafens für gewährten Schutz von fremden Kaufleuten in Form gewisser
 Waren für den Gebrauch des Hofes gefordert. Namentlich ist
die Naturalabgabe von importiertem Wein früh eingebürgert, die unter
Johann in eine Geldabgabe verwandelt und nebst anderen Zöllen verpachtet
 wurde. Daneben erhielten sich aber eine Menge Gebühren als
Lager-, Wage-, Standgelder usw.
König Johann, mit den bisherigen Einnahmen nicht zufrieden,
begann eine neue Einfuhrabgabe in der Form eines Wertzolles von
!/a15 zu erheben, der auch sofort gegen 5000 Pfad. einbrachte. Er war
aber genötigt, den heimischen Kaufleuten in der magna charta die freie
Einfuhr wieder einzuräumen. Indessen hat schon er selbst sich nicht
genau daran gehalten, noch weniger taten dies seine Nachfolger, so