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Kapitel II.

Frankreich.

$ 89.
Das Steuerwesen.

7. v. Hock, Die Finanzverwaltung Frankreichs. Stuttgart 1857.
Jlamageran, Hist. de l’impöt en France. Paris 1867—76.
Rene Stourm, Les finances de l’ancien regime et de la revolution. Paris 1885,
R. v. Kaufmann, Die Finanzen Frankreichs. Leipzig 1882.
Leroy-Beaulieu, Traite de la science des finances. Paris 1879.
Say, Dictionnaire des finances. Paris 1894.
M. Block, Dietionnaire de l’administration francaise, Paris 1890.
Bulletin de statistique et de legislation comparee. Paris.
Ad. Wagner, Finanzwissenschaft. Spez. Steuerlehre. T. III. Leipzig 1889
Ergänzungsheft zum T. III, Leipzig 1896.
Das französische Finanzwesen ist in der Hauptsache während der
französischen Revolution in moderner Weise ausgestaltet und hat nur
verhältnismäßig wenig Umänderungen bis zur Gegenwart erfahren.
Vorher bestand auch dort eine große Zahl mannigfaltigster Abgaben,
die von dem Grundbesitz, dann von den verschiedensten Konsumtionszegenständen
 erhoben, von einzelnen Klassen fast ausschließlich getragen
wurden, und dies wohl noch ia höherem Maße, wie wir das z. B. in der
Mark Brandenburg beobachtet haben. Die Republik stellte es sich zur
Aufgabe, vor allen Dingen alle Klassen zur Tragung der Last heranzuziehen
 und durch ein ausgebildetes Steuersystem dieselbe möglichst gleichmäßig
 zu verteilen. Daß man dabei ein summarisches Verfahren einschlug
 und sich an äußerliche Momente bei Beurteilung der Leistungsfähigkeit
 hielt, darf nicht wundernehmen. Dem physiokratischen Zeitalter
 entsprechend legte man das Hauptgewicht auf die Grundsteuer,
welche am 23. November 1790 eingeführt wurde. Man erkannte aber
bald, daß sie allein nicht ausreichte. Man erwartete von ihr 240
Millionen Livres, während bisher die verschiedenen auf dem Grund
and Boden lastenden Steuern nur etwa 90 Millionen gebracht hatten.
Trotz aller Anstrengungen blieben die zusammengebrachten Summen
von vornherein hinter jenem KErtrage bedeutend zurück. Noch Ende
des Jahrhunderts beschränkten sie sich auf 180 Mill., und man ermäßigte
auch diesen Betrag in den ersten Jahren des 19. Jahrhunderts auf
172 Mill.
Durch eine Mobiliarsteuer vom 2. März 1791 und bald darauf durch
eine Tür- und Fenstersteuer vom 24. Nor. 1798 sollten die Städte stärker
velastet werden, und durch Hinzufügung einer Gewerbesteuer erstrebte man
3in vollständiges Ertragssteuersystem auszubilden, von dem man die Dekkung
 des Bedarfes allein erwartete, so daß man zunächst auf die gewöhnlichen
 inneren indirekten Steuern glaubte verzichten zu können; freilich
 nur auf ganz kurze Zeit, Immerhin ist noch heutigentags dieses
Ertragssteuersystem das Fundament des ganzen französischen Finanzwesens.
 Alle diese Steuern hatten den Charakter der Repartitionssteuern.
 Die beanspruchte (+esamtsumme wurde für das ganze Land
festgestellt, die Verteilung dann den einzelnen Bezirken anheim gegeben.
Daneben haben die Ergänzungssteuern wie namentlich die Droits d’enregistrement
 durch Gesetz vom 5. Dezember 1790 schon damals die