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 Ergänzung geboten, indem die schon seit Ludwig XIV.
bestehende Besitzwechselsteuer eine Erweiterung erfuhr, der sich dann
verwandte Steuern anschlossen, so daß bis zum heutigen Tage kein
Land auf diesem Wege so bedeutende Summen zusammenbringt als
Frankreich. Je mehr der Bedarf der Staatskasse stieg, und gerade die
Ertragssteuern eine 'schärfere Heranziehung nicht ertrugen, um so
schärfer verwertete dann die Regierung die indirekten Steuern, zum
Teil auf dem Wege der Monopolisierung, und war dadurch imstande
bis zur Gegenwart hin die eigentlichen Personalsteuern zu entbehren,
gegen welche sich die Bevölkerung trotz aller Versuche der verschiedenen
 Regierungen bisher ablehnend verhalten hat, Die charakteristischen
 Eigentümlichkeiten des französischen Finanzwesens, wie es noch
jetzt vor uns steht, sind deshalb bereits am Ende des 18. Jahrhunderts
ausgebildet, und nur in der Art der Handhabung ist die bessernde
Hand mit einigem Erfolge angelegt. In dem folgenden wollen wir
kurz auf die Entwicklung der einzelnen Steuern eingehen, soweit wir
nicht bereits früher dieselben zu charakterisieren Gelegenheit hatten.
Schon das erste Gesetz über die Grundsteuer suchte sich an die
Erträge der einzelnen Grundstücke zu halten. Am 3. November 1802
wurde die Aufstellung eines Massenkatasters angeordnet, welches dann
1808 durch ein Parzellarkataster ersetzt wurde, welches ausdrücklich
die Steuer als eine unveränderliche hinstellte, und erst das Gesetz vom
7. August 1850 nahm eine Revision nach 30 Jahren in Aussicht. Wir
erwähnten bereits früher, daß die Durchführung so außerordentlich
langsam vor sich ging und infolgedessen, wie auch auf Grund des sehr
summarischen Verfahrens von vornherein große Ungleichheiten in sich
schließen mußte. Obgleich namentlich in den siebziger Jahren wiederholt
 ein energischer Anlauf genommen wurde zur Revision des Katasterwerkes
 und zur Herbeiführung einer Ausgleichung, so ist doch bisher
Durchgreifendes in dieser Beziehung nicht erreicht. Nur daß durch
die Bestimmungen vom 17. August 1835 in betreff der Gebäude bestimmt
 wurde, daß die abgerissenen Gebäude von der Steuer in Abzug
gebracht, Neubauten dagegen hinzugezogen werden sollten. Erst mit dem
Jahre 1881 ist aber die Gebäudesteuer von der Grundsteuer getrennt.
Die Entwicklung der Grundsteuer war nun die folgende:
1799 189 Mill.
1805 178
1821 154 &gt;
1851 155,1:
1874 168,0
[883° 175,0
1896 1986. % N
1899 184,7 2 ” ” 2
1902 1922 0 Mi N
1905 1955 © .

105,0,
Die contribution personnelle mobiligre zerfiel nach ihrer
Auflegung im Jahre 1791 in drei Kategorien, Die erste sollte die
besser situierte Arbeiterklasse und die kleinen Haus- und Grundbesitzer
 . treffen. Sie hatten den Lohn dreier Arbeitstage zu entrichten.
Wir haben es mit einer Art Arbeitsrentensteuer zu tun, die allerdings
auch .auf den kleinen Besitzer ausgedehnt wurde. Die zweite Kategorie
 betraf die Gehälter der öffentlichen wie privaten Beamten und
die Bezüge von Renten. Anstatt sich nun hier an die Quellen zu
halten, wie es dem Charakter einer Ertragssteuer entspricht, suchte
Conrad. Grundriß der polit. Oekonomie, III. Teil. 4. Aufl. 14