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man eine Personalsteuer daraus zu machen und nahm zum Maßstabe,
wie es in Frankreich überhaupt noch bis zum heutigen Tage sehr beliebt
 ist, den äußeren Aufwand und zwar den Wohnungsaufwand. Die
dritte Kategorie bildete die Luxussteuer, die aber von 1807—62 in
Fortfall gekommen ist. Der Kernpunkt der Steuer blieb der zweite
Teil, der durch die Gesetze von 1826, 32 und 44 weiter ausgebaut
wurde. Sie behielt den Charakter einer progressiven Mietssteuer und
hat als Mobiliarsteuer eine gewisse Selbständigkeit seit den 30 er Jahren
erlangt. Der Ertrag beider Steuern gestaltete sich, wie folgt:
Personalst, Mobiliarst.
12.725.173 Fres, 42114 858 !) Fres,
13 935 858 55 908 800 !)
16116 201 912861241)
40,2%) Mill,
90,5
95.0
96,2 )
99.5 =}

Die Personalsteuer hat ihren alten Charakter behalten. Für
jede Gemeinde wird durch den Departementsrat die Höhe des anzunehmenden
 Tagelohnes festgestellt, der nicht unter einem halben, nicht
über anderthalb Francs angesetzt werden darf, Dieser Satz wird mit der
Zahl der in Betracht kommenden Personen multipliziert und das Produkt
ist von der Gemeinde resp. dem Kanton aufzubringen. Er wird auch
mitunter ganz oder zum Teil von der Gemeinde aus dem Oktroi gedeckt
 und dann nicht besonders erhoben. Die Mobiliarsteuer ist
von Einigen mehr als Einkommensteuer, von Anderen mehr als Mietssteuer
 aufgefaßt. Wir möchten uns der letzteren Auffassung anschließen,
denn tatsächlich bildet die Miete die mathematische Grundlage, wenn
auch die Steuer allerdings nicht unmittelbar proportional von der Miete
erhoben wird, so wird sie doch tatsächlich danach gemessen, indem je
nach der Höhe der Miete ein verschiedener Multiplikator benutzt wird,
um den steuerpflichtigen Betrag festzustellen, von dem 5%, erhoben
werden. Ist so die Miete der alleinige Anhalt, um die Höhe der
Steuer zu bestimmen, so hat man es mit einer Miets- aber nicht mit
einer Einkommensteuer zu tun. Als Ergänzung zu den erwähnten Abgaben
 trat nun schon Ende des 18, Jahrhunderts die Tür- und Fenstersteuer
 hinzu, die wir bereits an einer anderen Stelle ausreichend beirachteten.
 Sie brachte 1802 12,8, 1832 22, 1856 26,7, 1881 36,6,
1899 61,2, 1905 65,5 Mill. Fres. Außerdem ist noch die Steuer vom
Einkommen aus Kapital (des valeures mobilieres) mit 78,8 Mill. zu
erwähnen.
Die contribution des patentes wurde 1791 als Ersatz für
die aufgehobenen Zunftgebühren aufgefaßt und bei Lösung eines Gewerbescheines
 erhoben. Die Gesetze von 1817, 18 und 19 brachten
einige Veränderungen und teilten die Steuer in drei Teile, um sie der
Leistungsfähigkeit der Betreffenden möglichst anzupassen. Erst das
Gesetz vom 25. April 1844 gab ihr das Gepräge, welches sie noch

» ? Zuschlags für die Dep. und Gemeinden, Nach R.v. Kaufmann
a. a. O., SS, 204.
2) A. Wagner a. a. O., Ergänzungsh. zu IIT, S. 45/58.
3) Gothaer Geneal. Kalender.
WH Annuaire statistique,. Paris 1905, p. 292,