- 215 —

Der Gesamtbetrag der Ausgaben des betreffenden Jahres ist
auf 3621,1 Mill. veranschlagt, so daß für die Schuld 33,7 °/, gezahlt
werden.

Kapitel III
Desterreich.

8 91.
Die direkten Steuern.
4. v. Hauer, Beiträge zur Geschichte der österreichischen Finanzen. Wien 1848,
4. Beer, Finanzen Oesterreichs im 19. Jahrhundert, Prag 1877.
Ders., Der Staatshaushalt Oesterreich-Ungarns seit 1868, Prag 1881.
C. Frh. v. Czörnig, Systematische Darstellung des Österreichischen Budgets
für 1862 nebst Vergleichung mit anderen Ländern. Wien 1862.
Auspitz, Die Reform der direkten Steuern in Oesterreich, Zeitschrift für
Sozialpol., Volksw. und Verw. Wien 1893,
Rud,. Sieghart, Die Steuerreform in Oesterreich, im Finanz-Archiv v. &amp;@. Schanz.
Stuttgart 189%, Bd, I, S. 1.
v. Wieser, Die Ergebnisse und die Aussichten der Personaleinkommensteuer
in Oesterreich. Leipzig 1901,

[In dem 16. und 17. Jahrhundert waren die Hauptsteuern in Oesterreich
 indirekte, und zwar Auflagen auf die verschiedenen Nahrungsmittel.
 Als direkte Steuern gab es Kontributionen, die hauptsächlich
Grund- und Gebäudesteuern waren, mitunter aber auch Handel und
Gewerbe heranzogen, dann Vermögenssteuern, die in den verschiedensten
 Formen auftraten. Immer aber gelang es den Ständen, den größten
Teil der Lasten auf die unteren Klassen abzuwälzen.
In der Mitte des 18, Jahrhunderts wurde eine Reform durchgesetzt,
 die naturgemäß auf die Ausbildung eines Ertragssteuersystems
hinauslief, aber schon 1743 war der Versuch gemacht, durch eine
Einkommensteuer wesentlich darüber hinauszugehen, Im Jahre 1758
richtete man eine „Kapitaliensteuer“ ein, die 10°%, aller Renten ausmachen
 sollte. Die Grund- und Gebäudesteuer, die bisher einen Teil
der Kontribution gebildet hatte, wurde nun selbständig hingestellt. Aber
wie die Ausführung der Reform, so war auch das Ergebnis sehr unvollkommen.
 Durch Patent von 1799 wurde eine allgemeine Klassensteuer
aufgelegt, bei welcher man die Grundprinzipien der Wissenschaft allseitig
 zu berücksichtigen trachtete, besonders eine Progression vorsah
und sich auf Selbsteinschätzung stützte. Aber man überzeugte sich
bald, daß man damit der Zeit vorausgeeilt war, und kehrte zum KErtragssteuersystem
 zurück. Dies geschah durch die Einführung der
„Erwerbssteuer“ im Jahre 1812, die später durch die Kinkommensteuer
 von 1849 ergänzt wurde. Damit war das System für lange Zeit
konstituiert, welches erst durch die Steuerreform von 1896 abgeändert
und modernisiert worden ist.
Für die Erwerbssteuner wurden die gewerblichen Unternehmungen
in vier Abteilungen nach den Hauptbeschäftigungsarten geteilt. Die
Steuersätze waren nach fünf Ortsklassen abgestuft, die wiederum
von der Steuerbehörde auf Grund einer Fassion über den Umfang
 des Betriebes und der Anhörung der Ortsobrigkeit in eine
Anzahl Unterstufen verteilt wurden. Großbetriebe waren vom Orte