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unabhängig. Ursprünglich wurde die Schätzung nur alle drei Jahre
vorgenommen, später fiel diese Beschränkung fort. : Infolge der Abstufung
 nach mechanischen Merkmalen konnten die Großbetriebe nicht
entsprechend erfaßt werden, und außerdem war für sie ein Maximum
von 1575 Gld. angesetzt. Tatsächlich waren daher die kleineren Betriebe
 erheblich überlastet.
Die später hinzugetretene Einkommensteuer war in drei Klassen
geteilt. Die erste sollte die Gewerbetreibenden treffen und als Ergänzung
zur Gewerbesteuer dienen, daher konnte der Betrag der letzteren von
der Einkommensteuer, die 5°%, betrug, abgezogen werden. Schulden
durften nicht in Abzug gebracht werden, eine Progression fand nicht
statt, zur bei einem Gesamtbetrag der Steuer von noch nicht 30 Gld.
wurden %/,, erlassen. Die Einschätzung war eine viel zu niedrige.
Die zweite Klasse, welche Einkommen an Lohn und aus Kberalen
Berufszweigen traf, war einer Progression von 1—10 % unterworfen.
Da die außerordentlichen Zuschläge allmählich 100 %, erreichten, so
wurden Einkommen von 10000 Gld. aus dieser Klasse bis zu 20 Y
herangezogen, was geradezu eine zu niedrige Einschätzung erzwang. Die
dritte Klasse betraf das Einkommen an Zinsen und Renten und sollte
mit 5°% belastet werden, der Satz wurde aber bald auf das Doppelte gesteigert.
 Die Einschätzung beruhte auf Fassion ; die Steuerbehörde hatte
von der Ortsobrigkeit ernannte Vertrauensmänner zu hören, zu denen
der Pflichtige wie die Steuerkommission noch ihrerseits Sachverständige
heranziehen konnten. Das Ergebnis war keineswegs befriedigend. Die
Einschätzung war im allgemeinen viel zu niedrig. Wo das Einkommen
klar zutage trat, mußte die Steuerzahlung daher ungerecht hoch sein.
Die Unzulänglichkeit des ganzen Steuersystems war längst 'erkannt.
 Schon 1864 versuchte der Minister v. Plener eine Reform,
die aber ebenso wenig Erfolg hatte, wie ein gleicher Versuch 187 7/8.
Günstiger stand von vornherein die Vorlage des Ministers Steinbach
im Jahre 1892 da. Erst 1896 konnte aber das Gesetz verabschiedet
werden.
Die Reformbestrebungen blieben im ganzen in dem Rahmen des
bisherigen Systems, also des Ertragssteuersystems. Die Erwerbssteuer
blieb mit der Grund- und Gebäudestener als Fundament bestehen,
wurde nur zeitgemäß reformiert. Sie ist jetzt eine kontingentierte
Repartitionssteuer, da man der fiskalischen Willkür eine Schranke setzen
wollte. Pro 1897/8 wurde eine Summe von 17,7 Mill. G1d. dadurch
beansprucht, welche für die nächste Finanzperiode um 2,4 % erhöht
werden sollte, Sie schloß aber eine Ermäßigung um 20%, gegen den
letzten Betrag der Erwerbssteuer und der ersten Klasse der KEinkommensteuer
 ein. Pro 1902 ist das Ergebnis auf 85,8 Mill. Kronen
veranschlagt,
Die von dem ganzen Reiche aufzubringende Summe wird nach
dem neuen Gesetz auf einzelne Steuergesellschaften verteilt. Die
eiflichtigen, welche auf über 1000 Gld. Steuer eingeschätzt sind, bilden
eine große Klasse. Der zweiten gehören die an, welche von 150—1000
Gld., der dritten von 30—150 Gld. und vierten, welche mit weniger
als 30 Gld. Steuer veranlagt sind. Für die ersten beiden sind die
Handelskammerbezirke, für die anderen Klassen die politischen Bezirke
und die Städte mit mehr als 20000 Einwohnern die Veranlagungsbezirke.
Die Steuerpflichtigen jeder Klasse in einem dieser Bezirke bilden eine
besondere Steuergesellschaft, für welche eine eigene Gewerbesteuer-