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kommission: berufen ‚wird. Die Hälfte der Mitglieder wird von den
Steuerpflichtigen . aus ihrer Mitte, die andere Hälfte vom Finanzminister
 ernannt.
Bei der ersten Aufstellung der Steuergesellschaften stützte man
sich zunächst auf die bisherigen Steuerleistungen der Mitglieder und
suchte dann die Last gleichmäßiger zu verteilen, indem den unteren
Klassen erhebliche Nachlässe zugebilligt wurden, bei der ersten Klasse
keine, bei der zweiten 14%, der dritten 21 °%,, der vierten 28 %. Die
Ausgleichung zwischen den verschiedenen Landesteilen hat eine für
das ganze Reich eingesetzte Kontingentkommission zu bewirken.
‚Die Summen, welche den einzelnen Steuergesellschaften zufallen,
werden alljährlich durch die Steuerbehörde unter die. einzelnen Mitglieder:
 nach Höhe der durchschnittlichen Ertragsfähigkeit verteilt.
Dazu geben Selbstdeklarationen den entsprechenden Anhalt, welche alle
zur Beurteilung der Ausdehnung des Betriebes notwendigen Angaben
und den durehschnittlichen Ertrag enthalten sollen. Die Behörde hat
einen weitgehenden Spielraum, sich durch eigene Erhebung ein Urteil
zu bilden und die Steuersätze zu normieren. Die Grundsätze, wie die
äußeren Merkmale zu beurteilen seien, sind in einer besonderen Vollzugsvorschrift
 von dem Ministerium den Steuerbehörden zugegangen,
wie ebenso ein Schema der Steuersätze, welche, namentlich in den
unteren Stufen, sich weit langsamer entwickeln, als das früher der
Fall war. Die Steuerbehörden haben weitgehende Befugnis, die persönlichen
 und lokalen Verhältnisse zu berücksichtigen, um Befreiungen
oder. Ermäßigungen in der Auflage bei Pflichtigen der Kleingewerbe
zu bewirken. Dadurch kann in der Praxis noch mehr zur gerechteren
Verteilung der Last beigetragen. werden, als schon durch dies Steuergesetz
 selbst prinzipiell angebahnt ist.
Aktiengesellschaften, öffentliche Kreditinstitute, Eisenbahnen usw.;
Genossenschaften, Versicherungsgenossenschaften auf Gegenseitigkeit,
Vorschußkassen, kurz alle Unternehmungen, welche zu öffentlicher Rechnungslegung
 verpflichtet sind, werden einer Besteuerung unterworfen,
wobei als Minimalsatz 1% ,, des investierten Anlagekapitals angesetzt
ist, wo nicht besondere Ausnahmen gemacht sind. Aktiengesellschaften,
welche mehr als 10, doch weniger als 11%, Dividende verteilen, haben
einen Zuschlag von 2 %, bei 11—15 % 3 °% , bei einer höheren Dividende
4% zu zahlen. Dafür sind Juristische Personen von der Einkommensteuer
befreit. Vor allem ist zu bemerken, daß man sich auf den Standpunkt
stellte, daß ein Unterschied nach der Art der Verteilung der Ueberschüsse:
 nicht gemacht werden solle. Also nicht auf Gewinnerzielung
berechnete Unternehmungen wie Sparkassen, Genossenschaften sollten
prinzipiell nicht ausgeschlossen sein, um den Charakter als Ertragssteuer
 zu wahren.
Sie waren bisher nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1880 besteuert
 und zwar mit dem hohen Satz von 10%, der Dividenden.
Auch nach dem neuen Gesetz sind die bilanzmäßigen Ueberschüsse für
die Besteuerung maßgebend und zwar die des vorhergehenden Jahresi
Die Aktiv- und Passivzinsen finden Berücksichtigung, jedoch nicht,
und mit Recht, die für die Prioritäten gezahlten, die zum Reinertrage
gehören, wie die Dividenden.
Bisher waren die Sparkassen mit 10%, des für die Einkommensteuer
 ermittelten Bruttoertrages belastet. Jetzt zahlen sie nach der
Höhe.des Reinertrages bis zu 10000 Gld. 3%, von 10—100000 Gld.