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5%, von 100—200 000 7%, %,, über 200000 Gld. 10%, ; man wollte
namentlich den Sparkassen der kleinen Gemeinden eine entsprechende
Nachsicht angedeihen lassen.
Die Genossenschaften wurden schon bisher mit besonderer Nachsicht
 behandelt. Das neue Gesetz tut dies in noch höherem Maße,
weniger prinzipiell, als von dem praktischen Gesichtspunkt ausgehend,
daß die kleinen Unternehmungen und die unteren Klassen möglichst
geschont werden müssen, um das Genossenschaftswesen zu fördern. Befreit
 sind die auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhenden Vereine,
die keine Gewinne erzielen wollen, vor allem die Unterstützungskassen,
dann die Raiffeisenschen Darlehnskassen und landwirtschaftlichen Vereine,
 auch wenn sie im Großen Einkäufe für den gemeinsamen Bedarf
machen; die bäuerlichen Vereine zur gemeinsamen Produktion und
Verwertung der eigenen Erzeugnisse. Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
 sind befreit, wenn sie nur mit Mitgliedern Geschäfte
machen, und der Reinertrag 300 Gld. nicht übersteigt. Auch sonstige
Begünstigungen sind noch gewährt, die aber übergangen werden können.
Die begünstigten Genossenschaften zahlen für das erste Tausend %,, %,,
für die weiteren %/,g.
Von Interesse ist noch die Bestimmung über den Ort, an welchem
die juristischen Personen zu steuern haben. Bergwerke und Fabriken
usw. zahlen, wenn ihr Sitz nicht mit den Betriebsstätten zusammenfällt,
 20% am Sitz des Unternehmens, 80%, in den Gemeinden, wo
sich die Betriebsstätten befinden. Die Eisenbahnen haben 10 %, am
Sitze der obersten Geschäftsleitung zu zahlen, noch weitere 15%, wenn
sich dieser in einem von der betreffenden Eisenbahn durchzogenen
Lande befindet, Der Rest wird nach der Länge der Bahnstrecken den
von der Bahn durchlaufenen Ländern zugeteilt, wovon wieder 8/, der
Gemeinde, wo sich die Betriebsleitung befindet, zufällt, !/, den sämtlichen
 von der Bahn durchzogenen Gemeinden,
Als Ergänzung zu den bisher berührten Steuern ist naturgemäß
eine Rentensteuer erforderlich, welche das Leihkapital trifft. Schon
bisher waren die ausgeliehenen Kapitalien gesetzlich steuerpflichtig.
Faktisch konnten sie aber in ausgedehntem Maße der Besteuerung entzogen
 werden, da die Hypotheken, an Handels- oder Gewerbetreibende
geliehene Kapitalien nicht hier, sondern in der Einkommensteuer
herangezogen werden sollten, wo die Erhebung bei dem Schuldner
stattfand, und ihm das Recht der Einziehung des Betrages von dem
Gläubiger zustand. Da aber dem Gläubiger nicht verwehrt war, dies
kontraktlich abzulehnen, so gelang es ihm meistens, sich davon zu befreien
 und sich damit einer jeden bezüglichen Bestimmung zu entziehen,
da diese Kapitalien bei der Erwerbssteuer nicht zu deklarieren waren.
Durch Gesetz von 1868 wurde die allgemeine in eine 5% verwandelte
Staatsschuld mit einer Couponsteuer von 16 % belegt, die unveränderlich
sein sollte und von den Kassen sofort zurückbehalten wurde. Dadurch
waren auch diese bedeutenden Kapitalien der Rentensteuer entzogen,
und zwar nicht nur die bisherigen, sondern auch die späteren Staatsanleihen.
 Der Minister v. Plener schätzte die Kapitalien, welche
somit von der Steuer befreit waren, auf 3811 Mill. Gld,
Das neue Gesetz will alle Bezüge aus Vermögen und Rechten
treffen, welche nicht schon durch andere direkte Steuern herangezogen
sind. Dadurch wird das im Auslande angelegte Kapital berücksichtigt;
außerdem kommt das Steuerabzugsrecht des Schuldners in Fortfall.