Te a pre n e et EET BEE
EUGEN EEG RRUE en

Apr SRTEEEE Fee 30

219

und die Zinsen der Sparkasseneinlagen, die früher frei waren, werden
jetzt versteuert.
Der Steuersatz für die Masse ist 2°, also sehr niedrig, um dadurch
 keinen großen Anreiz zur Hinterziehung zu geben. Der Satz
von 10% wurde bei den Papieren beibehalten, die ihn bisher zahlen
mußten, in der Annahme, daß dieser infolge der Kursermäßigung von
dem gegenwärtigen Besitzer doch nicht mehr getragen werde. Es sind
aber nur wenige Papiere, bei denen dieser Fall vorliegt, Pachtzinse
zahlen 3%; Zinsen von Spareinlagen bei öffentlichen und genossenschaftlichen
 Kassen haben nur 1°%, zu entrichten, ebenso von Pfandbriefen
 der Sonderhypothekenbanken. ;
Pro 1902 soll die Steuer 7,5 Mill. Kr. bringen.
Die Personaleinkommensteuer ist bei der Reform als
wesentliche Ergänzung zu dem noch unentbehrlichen Ertragssteuersystem
aufgefaßt und soll den Uebergang zu einem mehr modernen Steuersystem
 einleiten. Dieselbe schon jetzt als die Hauptsteuer hinzustellen,
erschien untunlich, da man glaubte, dadurch nur 20 Mill. einnehmen
zu können, während auf direktem Wege 100 Mill. mehr aufgebracht
werden mußten; und doch war der Steuersatz bereits in den höchsten
Stufen auf 5%, gesteigert.
Steuerpflichtig sind nur die physischen Personen; die im Auslande
 wohnenden Bürger nur, soweit sie von dem Inlande Einkommen
beziehen. Ausländer, die in Oesterreich wohnen oder sich länger als
ein Jahr oder des Erwerbes wegen kürzer daselbst aufhalten, sind
ebenfalls nur mit diesem heranzuziehen; im Auslande wohnende Ausländer
 mit dem aus inländischen Realitäten, Hypothekenforderungen usw.
sich ergebenden Einkommen. Aus dem Auslande fließendes Einkommen
 ist soweit frei, als es schon von einer gleichartigen Steuer dort
betroffen ist.
Steuerfrei ist ferner das Einkommen bis 600 Gld.; bei kinderreichen
 Familien kann es bis 750 Gld. freigelassen werden; bis zu
einem Einkommen von 5000 Gld. können außerdem persönliche Verhältnisse
 zu einem Anlaß der Steuerermäßigung genommen werden,
Es wird dabei wie in Preußen von der Haushaltung und dem Einkommen
 ausgegangen, welches von den Angehörigen demselben zufließt.
Der Steuerfuß beginnt mit 0,6%, erreicht bei 1000 Gld. 1%,
indem die Stufen zunächst je um 25 Gld., dann um 50 Gld. steigen.
Bei 3000 Gld. beträgt er erst 2%, also 1°%, weniger als in Preußen,
erst bei 10000 Gld. 3%, bei 24000 Gld. 4%, wo die Stufen um je
2000 Gld. steigen, Ueber 48000 G1ld. an Einkommen zahlen fast 5%.
Die Progression geht damit langsamer vor und höher hinauf als in
Preußen.
Feststehende Bezüge sind nach dem Betrage des letzten Jahres,
schwankende nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre zu bemessen.
 Spekulations- und Konjunkturen-, auch Spiel- und Lotteriegewinne
 sind zur Versteuerung heranzuziehen.
Die Veranlagung geschieht auf Grund der Selbstdeklaration, die
in Oesterreich schon seit längerer Zeit verlangt wurde und von 1000 Gld.
Einkommen an gefordert wird, und außerdem auf Grund der Einschätzung
 durch eine Kommission. Die Vorarbeit der Herbeischaffung
des Materials zur Beurteilung, wer steuerpflichtig ist, und der Kontrolle
der gemachten Angaben, ist Sache der Steuerbehörde. Auf Grund
derselben stellt die Kommission die Steuerbeträge fest. Sie besteht