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290° —

aus einer nach Größe und Beschaffenheit der‘ Bezirke verschieden
großen Zahl der Mitglieder. Die Hälfte derselben sowie den‘ Vorsitzenden.
 ernennt der Finanzminister. Die andere Hälfte wird‘ von
den Steuerpflichtigen aus ihrer Mitte gewählt. Die Pflichtigen werden
nach Art des preußischen. Dreiklassensystems nach der Gesamtsumme
der direkten Steuerzahlung in drei Klassen geteilt, und jede Klasse
wählt ihre Vertreter. Die Mitgliedschaft wird ehrenamtlich ausgeübt.
Die Kommission kann selbständig Nachforschungen anstellen. Berufung
steht der Steuerbehörde wie dem Pflichtigen zu. Die höhere Instanz
bildet die Berufungskommission, deren Mitglieder zur Hälfte vom
Finanzminister, zur Hälfte vom Landtage aus den Steuerpflichtigen
gewählt wird. Die letzte Instanz ist der Verwaltungsgerichtshof, Im
Gegensatz zu Preußen werden die Steuerregister bei der Steuerbehörde
zur Einsicht durch die Pflichtigen öffentlich ausgelegt.
Als Ergänzung zur Einkommensteuer ist die bisherige Besoldungssteuer
 beibehalten, d. h. sie bildet einen Zuschlag zur Einkommensteuer
 auf das Lohneinkommen von 3200 Gld, an und steigt von 0,4 %,
bis ’zu 6% bei einem Gehaltsbezuge von 15000 Gld. und mehr. Nach
wie vor wird die Steuer vom Arbeitgeber zurückbehalten und an die
Behörde gezahlt.
Wissentlich falsche Angaben behufs Steuerhinterziehung werden
mit dem 3—9fachen der Summe bestraft, die der Pflichtige zu kürzen
bestrebt gewesen war. Steuerverheimlichung wird mit dem 1—6 fachen
Betrage bedroht.
Für das Jahr 1904 ist eine Einnahme daraus von 56,48 Mill. Kr.
angenommen, d. s. 2,09 pro Kopf der Bevölkerung und 61,17 Kr.
auf einen Censiten.

8 92.
Die indirekten Steuern und die Staatsschuld.

Die indirekten Steuern glauben wir nur flüchtig berühren zu
brauchen, da sie nicht bedeutsame Aenderungen erfahren haben und
früher im einzelnen bereits behandelt sind.
Unter denselben ist die Verzehrungssteuer unter dem Namen:
„Aufschläge, Dazi, Ungeld“ besonders hervorzuheben, die seit ältester
Zeit besteht, soweit man in der Finanzgeschichte zurückgehen kann.
Sie wurde bald im ganzen, bald in einzelnen Teilen verpachtet oder
an Fürsten resp. Stände abgetreten. In späterer Zeit erst zerfiel sie
in zwei getrennte Abteilungen: Zölle und Konsumtionssteuern. In der
neueren Zeit gehören dazu, abgesehen von den Zucker- und Getränkesteuern,
 von denen wir, auf das früher Gesagte verweisend, hier absehen
 können, die Abgaben von Fleisch, Schlachtvieh und in den „geschlossenen
 Städten“ von einer Anzahl anderer gewöhnlicher Gebrauchsartikel,
 wie Eßwaren, darunter Butter, Käse, Fett, Eier, Obst, Gemüse,
Geflügel, Wild, Fische, Getreide, Brot, sonstiges Backwerk, Futter-Brenn-,
 Leucht-, Baustoffe.
Bei der Erhebung wird eine Unterscheidung gemacht zwischen
„geschlossenen Städten“ und „dem offenen Lande“, Zu den ersteren
gehörten Anfang der sechziger Jahre in den Reichsratsländern, abgesehen
 von Dalmatien, wo ca. 57 Ortschaften als geschlossen behandelt
werden, 9 Städte, jetzt 11 Städte. Eine neue Regelung wurde 1829
durchgeführt, dann durch eine Reihe von Erlassen in den fünfziger