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Das Gesamteinkommen des Staates beziffert sich 1786/87 auf
19689144 Tir., wovon 2—3 Mill. Tlr. regelmäßig dem Staatsschatz
zuflossen.

$ 95.
Die Finanzverwaltung von 1786—1820.

Unter Friedrich dem Großen, der alles bis in die Details selbst
zu leiten strebte, war die Finanzverwaltung mehr und mehr in die
Hände der Provinzialorgane und einer ganzen Anzahl neuer selbständiger
 Finanzbehörden übergegangen, die mit dem Könige als dem
alleinigen Zentrum in direkten Verkehr traten. Dadurch war die Einfachheit
 der früheren Organisation verloren gegangen und das Ganze
nur durch ein Genie einigermaßen zusammenzuhalten. König Friedrich
 Wilhelm IT. stellte sofort wieder eine Zentralisation unter dem
Generaldirektorium her und beschränkte wesentlich die Selbständigkeit
 der Provinzialbehörden, erweiterte außerdem die Befugnisse der
Oberrechnungskammer wieder auf die Kontrolle aller Kassen (mit
Ausnahme der Hofstaats-, Dispositions- und Legationskasse). Er dehnte
die Befugnisse derselben auch auf die Untersuchung der Angemessenheit
 der Preise usw. aus, während unter seinem Vorgänger die meisten
Kassen der Kontrolle der Oberrechnungskammer entzogen waren und
diese nur die kalkulatorische Richtigkeit zu prüfen hatte. Sie war
bisher auch unter das Generaldirektorium gestellt, was Friedrich
Wilhelm II. aufhob. ;
Die Dispositionskasse behielt aber der König wie sein Vorgänger
zu seiner freien, unkontrollierten Verfügung, was bei dem sehr freizebigen
 Monarchen verhängnisvoller war, als bei seinem sparsamen
Oheim. Allerdings beschränkte er die Bezüge nicht unerheblich.
Als eine wahre Erlösung wurde im ganzen Lande die sofort nach
]em Regierungswechsel noch 1786 verfügte Beseitigung der Regie und
der französischen Beamten empfunden. Die Form der Akzise wurde
allerdings beibehalten, aber dıe Kaffeesteuer von 3 Gr. auf 1'% Gr.
pro Pfd. herabgesetzt, die Königl. Kaffeebrennerei sowie die Tabak-Administration
 aufgehoben, der Tabak nur mit einer mäßigen Akzise
belegt, Anbau, Fabrikation und Handel freigegeben.
Freilich glaubte der König 1797 sich genötigt, wieder zur Monopolisierung
 zu greifen, die aber nur ein Jahr bestand. Friedrich
Wilhelm III. beseitigte sie kurz nach seinem Regierungsantritt wieder.
Den für die obigen Erleichterungen beschafften Ersatz in mancherlei
Erhöhungen der bisherigen Sätze können wir übergehen,
Bemerkenswert war das nun Platz greifende Verfahren bei Verpachtung
 der Domänen. Noch wurden sie meistens auf 6 Jahre vergeben,
 wollte aber ein bewährter Pächter eine Prolongation der Pacht
erlangen, so wurde ihm dies gegen Zahlung eines Aufschlages von 4°),
für 9 Jahre, von 12%, für 12 Jahre gewährt.
Die regulären Einkünfte haben unter der Regierung des Königs
keine bedeutende Steigerung erfahren. Sie betrugen 1797/98 bei der
General-Domänenkasse: 5594000 'Tir., bei der General-Kriegskasse:
4164000 Tir. Das Heer wurde auf 235000 Mann erhöht, wodurch
die Anforderungen an die letztere stiegen. Das Gesamteinkommen des
Staates wurde 1797/98 auf 18 Mill. TIr. veranschlagt, wovon’ 2%, für das
Militär aufgewendet wurden. Obgleich der König jährlich 1 Mill. Tlr.,