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durchschnittlich dem Staatsschatz zuwies, reichte er doch für den
Kriegsbedarf nicht aus. Er war bald erschöpft, und man nahm nun
zum ersten Male zu größeren Anleihen die Zuflucht.
Friedrich Wilhelm III. suchte sofort die Finanzbehörden neu zu
organisieren. Die Stellung der Oberrechnungskammer wurde noch durch
Erweiterung der Befugnisse, einmal über die noch übrigen ihr bisher
nicht unterstellten Kassen, dann durch die Aufgaben, auch die Zweckmäßigkeit
 der Ausgaben zu untersuchen, erhöht, Der Präsident derselben
 wurde zugleich zum General-Kontrolleur der Finanzen ernannt
und mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet, besonders, direkt an
die Unterbehörden Befehle zu erlassen und sie persönlich vorzuladen.
Zur Deckung des gesteigerten Bedarfs wurden zunächst nur die indirekten
 Steuern schärfer herangezogen, besonders die Zölle gegen das
Ausland, während der König aus eigener Initiative den- Wegfall der
Binnenzölle anstrebte, aber erst sehr allmählich durchsetzte. 1805/06
waren die Gesamteinkünfte auf 25 Mill. Tir. gestiegen.

8 96.

Hinzelne Steuern in ihrer Entwicklung bis Anfang
des 19. Jahrhunderts besonders in der Kurmark.

Appelius, Handbuch zur prakt, Kenntnis des Akzisewesens, der Akziseverfassung
 und Akzisegesetze in der Kurmark. Berlin 1800.
P, @. Wöhner, Steuerverfassung des platten Landes der Kurmark. Berlin 1804,
Wir haben bisher einzelne Steuern wohl mit Namen genannt, sie
aber nicht nach ihrem Wesen charakterisiert, und wollen jetzt ihre
Entwicklung und ihre Bedeutung im Zusammenhange darlegen. Wir
halten uns dabei, bei der großen Verschiedenheit der Verhältnisse, an
ein Beispiel, und zwar an das der Kurmark.
In alten Zeiten wurde es den Ständen ganz überlassen, in welcher
Weise sie die von ihnen bewilligten Hilfsgelder aufbringen wollten.
Sie hatten auch die Verteilung nach Stadt und Land und auf die
einzelnen Kreise vorzunehmen und ebenso innerhalb der Kreise zu bestimmen,
 wieviel der Einzelne zu zahlen hatte. Es kam die Repartition
 oder Quotisation zur Anwendung. Dieselbe fand je nach den
Umständen in verschiedener Weise statt, bald hatten Städte und plattes
Land zusammen zu bezahlen, bald nur ein Teil allein. Allgemeine Vorschriften
 hierüber fehlten durchaus, so daß in jedem Kreis in anderer
Weise vorgegangen wurde. Bei Streitigkeiten der verschiedenen Stände,
namentlich zwischen den Städten und der Ritterschaft, entschied der
Fürst. Zu den Ständen des Kreises gehörten sämtliche Gutsbesitzer,
adlige wie bürgerliche, die geistlichen Stifte und die Städte, soweit sie
Güter und „kontribuable‘“ Untertanen hatten, Zu den beratenden
Versammlungen traten außer den Gutsbesitzern und Domänenbeamten
Seit 1653) auch die Departementsräte der Kammer und 1—2 Deputierte
des städtischen Magistrats (seit 1756), sowie die Steuerräte des Distrikts
seit 1724) zusammen. Der Landrat hatte die Versammlung zu berufen.
Eine Hauptrolle unter den Abgaben spielte die Kontribution,
welche schon im 16. Jahrhundert vorkommt, dann aber seit 1626, als die
Kurmark stehende Truppen erhielt, zur Unterhaltung derselben regelmäßig
 erhoben wurde, Der Betrag schwankte von einem Jahre zum
anderen, je nach dem Bedarf und wurde auf die kontribuablen Grundstücke
 verteilt. Zu der Kontribution traten im Laufe der Zeit noch