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9234.

Diese Kavalleriegelder wurden 1655 zur Unterhaltung der
neuerrichteten Regimenter aufgelegt, die auf dem Lande (die Infanterie
in den Städten) zunächst durch Naturalleistungen zu unterhalten waren.
Im Jahre 1717 wurden die Regimenter in die Städte gelegt, und das
Land hatte nun die zur Unterhaltung nötigen Gelder zunächst gemäß
den bisherigen Leistungen aufzubringen.
Demnächst kommt die Ziese in Betracht, die von dem auf den
Mühlen gemahlenen und geschroteten Getreide gezahlt werden mußte.
Sie bestand 1. aus dem alten Biergelde, erhoben nach dem zur
Mühle gebrachten Malz, 2. aus dem Blasenzins, gezahlt nach dem
Branntweinschrot und dem Einlagegeld, das von fremdem Bier
genommen wurde.
Bis 1766 bestand noch eine Ziese von vier Gr. von jedem Scheffel
Weizen und einem Gr. von jedem Scheffel andern Getreides, wobei das
von jedem für die Städte gemahlene Getreide zugunsten der Stadtkasse
besteuert wurde, was dann aber in Fortfall kam.
Als Teil der Ziese ist das Biergeld in Betracht zu ziehen; eine
Steuer, die schon vorübergehend 1488 eingeführt, 1513 dauernd bewilligt
wurde. Es sollte auf dem Lande wie in den Städten erhoben werden,
doch waren die hohe Geistlichkeit, die Universitätsprofessoren, die
Ritterschaft davon befreit. Es wurde bald vom Biere selbst, bald vom
Malz erhoben. Zu dieser alten Biersteuer trat dann eine neue hinzu
mit entsprechenden Zuschlägen und verschiedenen Sätzen nach Stadt
und Land. Hieran reiht sich die Ziese vom Schrot zur Branntweinbereitung
 und vom Wein.
Im Beginne des 19. Jahrhunderts wurde auch noch auf dem Lande
wie in den Städten eine Steuer unter dem Namen „Schoß“ erhoben.
Ein Schoß wurde schon 1472 aufgelegt, aber später durch die Kontribution
 ersetzt, 1704 indes moch daneben aufgelegt. Sie war eine Art
Haus- und Grundsteuer, von der wieder ritterschaftlicher Besitz frei war.
Infolge des dreißigjährigen Krieges wurde 1637 die sogenannte
Kriegsmetze aufgelegt, eine Naturalabgabe von einer Metze von
jedem Scheffel Korn und Malz, welche die Müller erheben und an
das Proviantamt abliefern mußten, In den akzisepflichtigen Städten
wurde sie seit 1766 aufgehoben, und die Akzise von Fleisch und Bier
entsprechend erhöht. Auf dem Lande wurde sie 1736 in eine Geldabgabe
 umgewandelt. |
Eine Nahrungs- oder Handwerkersteuer betraf die Handwerker auf
dem Lande als eine Gewerbesteuer.
Die verschiedenen anderen Abgaben wurden auf dem Wege der
Kontribution erhoben und waren nur nach der Bestimmung geschieden;
wie die Potsdamschen Bettgelder für das erste Garderegiment. die Justizund
 Regierungssalariengelder usw.
Als eine weitere Last für das platte Land ist die Obliegenheit zu
erwähnen, Fuhren und Vorspann zu leisten, Reitpferde zu stellen usw.,
die auch nur auf den kontribuablen Bauern und Kossäten ruhte, Sie
wurde wiederholt beseitigt, aber nichtsdestoweniger im Falle des Bedarfs
 forterhoben. Die Immediatstädte waren davon frei, hatten dafür
aber Einquartierungslasten und Servis zu,tragen, Seit 1721 wurden geleistete
 Fuhren usw. übrigens aus einer besonderen Marsch- und
Molestienkasse vergütet.
Die Mediatstädte, welche eigentlich dasselbe wie das platte Land
zu leisten hatten, waren von einzelnen Abgaben befreit. deren Ver-