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wendung ihnen nicht wieder zugute kam; doch waren diese Bestimmungen
 nicht in allen Kreisen die gleichen,
In den größeren Städten bestand die Generalakzise, welche
von den Hauptkonsumartikeln erhoben wurde und sowohl die städtische
wie die Staatskasse füllen mußte.
In Schlesien hatte Friedrich IL. das Land katastrieren lassen, ein
Werk, das 1743 schon vollendet und 1748 einer Revision unterworfen
wurde. Ausdrücklich wurde von dem König bestätigt, daß eine Revision
fortan nicht wieder vorgenommen werden solle. Die Sätze der Steuer, die
auch Kontribution genannt wurde, waren bei adligen Gütern 28%, %,
bei Bauerngütern 34%, von dem festgestellten Ertrage, unter der Annahme,
 daß er viel zu niedrig angesetzt wäre,
In Pommern bestand eine große Mannigfaltigkeit der auf dem
Lande ruhenden Abgaben, die sogar in den verschiedenen Kreisen ungleich
 waren. Die Rittergüter waren von Grundsteuer befreit, zahlten
aber die Lehnspferdegelder, Ebenso war es in der Provinz Sachsen.
Nur der kontribuable Stand zahlte die Grund- oder Schoßsteuer,
Kavallerieverpflezungsgelder usw.

8 97.
Die Finanzreform nach 1806.

{n dem Beginne des 19. Jahrhunderts gab es in Preußen, wie wir
sahen, nur Ertrags- und indirekte Steuern unter strenger Scheidung
von Stadt und Land. Die letzteren ruhten hauptsächlich auf den
Städten, die ersteren würden vom Lande aufgebracht. Die indirekten
Abgaben wurden hauptsächlich von den notwendigsten Bedürfnissen und
daher hauptsächlich von der unteren Klasse erhoben. Von den Ertragssteuern
 war der adlige Grundbesitz teils ganz befreit, teils nur in sehr
geringem Maße dazu herangezogen. Der Bauer hatte die Hauptlast
zu tragen,
Nach dem Zusammenbruch des Staates erkannte man, daß die dem
Lande aufgebürdeten Lasten nur durch eine andere Steuerverteilung
ertragen werden könnten. Aber über den Weg waren die Jeitenden
Kreise sehr verschiedener Meinung.
Der Kanzler von Hardenberg strebte vor allem, Stadt und Land
gleichartig zu behandeln, da aus freihändlerischen Rücksichten die alte
Scheidung unhaltbar wurde. Außerdem sollten die bisherigen Befreiungen
 beseitigt werden. Das Finanz-Edikt von 1810 beschränkte
3Jie Konsumtionssteuern auf etwa 20 Objekte und wurde auf die ganze
Monarchie in der gleichen Weise ausgedehnt; der Unterschied sowohl
zwischen Stadt und Land wie zwischen den Provinzen wurde beseitigt.
Eine wirtschaftliche Erleichterung für die Fabrikation suchte man durch
die Befreiung alles Rohmaterials zu schaffen. "Tatsächlich ist aber
nachher im Drange der Zeit die alte Akzise ruhig forterhoben worden.
Dagegen wurde eine Konsumtionsabgabe von Fleisch, Mehl usw.,
Bier und Branntwein auch dem platten Lande aufgelegt, wofür die
Einfuhr der Gegenstände in die Städte freigegeben wurde. Die Torakzise
 kam in Fortfall, aber auch die Befreiung der Rittergüter,
Domänenbeamten, Klöster und Geistlichen von der obigen Steuer. Als
Ergänzung zu der sehr drückenden Mehlakzise (12 Gr. vom Scheffel
Weizen, 2%, Gr. von anderem Getreide) wurden Luxussteuern auf
Bediente. weibliche Dienstboten, Hunde, Luxuswagen und -pferde gelegt.