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Ein Gesetz @om 25. April 1809 verfügte die Stempelung alles
Gold- und Silbergeräts und eine Besteuerung desselben bis U, des
Metallwertes, wenn es nicht der Münze käuflich überlassen würde.
Das letztere geschah in großer Ausdehnung, die Steuer aber brachte
so wenig ein, daß sie schon 1810 aufgehoben wurde.
Als direkte Steuer trat eine Gewerbesteuer hinzu, welche die
Gewerbszweige in sechs Klassen teilte und für jede wieder Unterabteilungen
 schuf, zwischen denen die Steuer von 100—200 TIr. stieg, die
für dıe Lösung eines Gewerbescheines gefordert wurde.
Der Minister von Stein war von vornherein ein entschiedener
Gegner der neuen Konsumtionsabgaben gewesen, und im Lande, namentlich
 in Ostpreußen, bildete sich eine energische Opposition gegen die
Mahlsteuer aus. Von beiden Seiten wurde dagegen auf eine Einkommensteuer
 als Ersatz hingewiesen.
Besonders waren die ostpreußischen Stände darüber erbittert, daß
dem Lande die erst kürzlich (1808) wieder erlaubten und neu hergestellten
 Handmühlen (Quirdeln) verboten wurden, um die Bevölkerung
ganz auf das Mahlen auf den gewerblichen Mühlen anzuweisen. Jene
wurden auch auf direkte Veranlassung des Königs durch Reskript
vom 27, Dezember 1810 in Ostpreußen wieder gestattet. Die gleichmäßige
 Ausdehnung derselben Steuer auf das ganze Land hatte bei
Jer Verschiedenheit der Getreidepreise in den verschiedenen Gegenden
bewirkt, daß in einzelnen Landesteilen die Steuer !/,, in anderen 1,2
des Wertes ausmachte. ;
Dieser Gegenströmung konnte man sich nicht entziehen und versuchte
 es nun mit einer Personalsteuer, die nach Gesetz vom 7. September
 1811 für das platte Land und die kleinen Städte !/, Tir. von
jedem Menschen über 12 Jahre verlangte. Von der Steuer wurde
niemand befreit; für die Armen mußte die Gemeinde aufkommen.
Durch Edikt vom 24. Mai 1812 wurde zur Tilgung der Kriegskontribution
 an Frankreich und zur Verpflegung der durchmarschierenden
 Truppen an Stelle einer ursprünglich in Aussicht genommenen
Zwangsanleihe, eine Vermögenssteuer von 3%, und eine Einkommensteuer
 von Bezügen, die nicht durch Anwendung von Vermögen hervorgebracht
 sind, aufgelegt. Die letztere betrug 5%, bei Einkommen
von 300 Tlr. an, 1% bei Einkommen von 100—3800 Tlr. Die dritte
Klasse wurde wieder in zwei Stufen geteilt, die eine umfaßte Tagelöhner
 und Gesinde und zahlte '/, TIir., die andere Handwerker usw.,
sie entrichtete 3, 'TIr.
Der Bedarf des Staates war auch nach Beendigung der Befreiangskriege
 enorm gestiegen, besonders durch die Verzinsung und Tilgung
 einer Schuld von mehr als 200 Mill. Tlr. Der nächste Schritt
zur Sanierung des Finanzwesens war die Erhöhung der Zölle durch
Gesetz vom 26. Mai 1818 und die Neuorganisation der Verbrauchssteuern
 auf inländische Waren. Am 8. Februar 1819 wurde das Gesetz
 über die Besteuerung des Branntweins, Braumalzes, Weinmostes
ınd des Tabaks erlassen. Sofort danach erschien das Gewerbesteuergesetz
 vom 30. Mai 1820 und ein Stempelsteuergesetz vom
7, März 1822. Aber noch blieben etwa 8 Mill. Tr. aufzubringen,
wovon aber 2 Mill. durch Mahl- und Schlachtsteuer in den Städten
arzielt wurden, die !/, der Bevölkerung beherbergten. Man suchte, wie
schon an anderer Stelle ausgeführt, die fehlenden 6 Mill. Tir. durch eine
Erhöhung der Personalsteuer von den besser situierten Klassen zu