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arzielen. Die Bevölkerung wurde nach der äußern Lebensstellung in vier
Klassen geteilt. Auf dem Lande unterschied man: 1. die Grundherrn,
2, die Gutsbesitzer dazu Pfarrer, 3. die Bauern, Handwerker, 4. die Tage-‚öhner
 und das Gesinde, In den Städten 1. die höchsten Beamten und großen
Kapitalisten, 2. der höhere Bürgerstand, Beamte mit höherer Bildung,
größere Kaufleute, Fabrikbesitzer, 3. Handwerker, Subalternbeamte,
Schankwirte, Krämer, 4. Arbeiter und Gesinde. Die erste Klasse zahlte
48 Tir., die zweite wurde in zwei Abteilungen zerlegt mit 12 und
24 Tir., die dritte Klasse hatte 6 Tlr. zu entrichten; in der vierten
wurden wieder zwei Abteilungen geschieden und mit 2 und 4 Tlr. angesetzt,
 die ärmeren Familien sollten aber nie mehr als für drei Personen
steuern. Schon zwei Jahre darauf teilte man die ersten drei Klassen
wieder in je drei Abteilungen und erhöhte die Sätze, die nun von
2 bis 144 Tlir. stiegen... In der Rheinprovinz wurden 1830 noch mehr
Unterabteilungen eingeschoben. Die mahl- und schlachtsteuerpflichtigen
Städte blieben aber von dieser Klassensteuer allgemein befreit. Der
Ertrag dieser Steuern von 1821 war 6 285 000 Tlr. bei einer Bevölkerung
von 11,6 Mill. Einwohnern und in klassensteuerpflichtigen Ortschaften
3853000 Eiuwohner, 1823 waren die Einnahmen 6961000 TIr., 1838
7163000 'Tlr. bei einer Bevölkerung von 14,1 Mill. und 12,2 Mill.
Einwohnern in klassensteuerpflichtigen Orten.
Die 1, Klasse zahlte von 1833—38 nur 3,5 % der aufgebrachten Summe
2. ” »” “ »” ” 16,15 “o ” ” ”
3. ” ” ” ” »” » 33,7 Y 0 ” »”
&lt; 4. ” ” ” ” ” 46,5 %o ” ” »”
Die erste Klasse brachte daher nur sehr wenig auf, und das
Verhältnis hatte sich seit 1821—26 noch verschlechtert, aber nicht
gebessert. (Die kleinen Erleichterungen, welche der ärmeren Bevölkerung
 in den folgenden Dezennien gewährt wurden, können wir hier
mit Hinweis auf $ 20 übergehen). Die Hauptlast ruhte auf den untern
Klassen.
Eine nötige Ergänzung erhielt die Klassensteuer schon am
2. November 1810 und am 30. Mai 1820 durch die Gesetze über die
Gewerbesteuer, die besonders die Städte betraf. Auch hier wurde
klassenweise vorgegangen und für jede Klasse ein Durchschnittssatz
normiert, der von den Beteiligten selbst wieder in Abteilungen abgestuft
 wurde. Nach dem ersten Gesetze wurden sechs Klassen geschieden,
 die erste zahlte 1—1%, Tlr., die zweite 2—3%,, die sechste
96—200 Tir. Diese letzte brachte aber 1837 nur 37700 Tlr. ein.
Durch das folgende Gesetz wurden die Sätze für die größern Betriebe
erhöht und die Besteuerung überhaupt auf eine kleinere Zahl von
Gewerben beschränkt, der kleine Handwerker, der allein oder nur mit
ainem Gesellen und einem Lehrling arbeitete, wurde ganz frei. War
1811-—12 von der Gewerbesteuer nur ein Ertrag von 773168 Tir.
erwartet, so 1821 1706000 'TIir., und das Ergebnis stieg bis 1838 auf
2296000 Tir., 1864 brachte die Steuer 3682000 TlIr. Auch hier war
aber ebenso wie bei der Klassensteuer der Wohlhabende zu wenig herangezogen.
 Man versuchte dem Mangel abzuhelfen durch Gesetz vom
98. Oktober 1810, welches eine Anzahl Luxussteuern auflegte, für
einen Bedienten 6 Tir., für zwei je 8 TIr.; bei 6 oder mehr 20 Tir. für
jeden, Ein weiblicher Dienstbote war frei, für jeden weiteren mußten
auch Sätze von 2—6 Tlr. entrichtet werden. Für die Haltung eines
rierrädrtigen Luxuswagens wurden 8 TIr., für einen zweirädriyven 6 Tir.