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gezahlt, unter Steigerung bei der Haltung von mehreren Wagen, ebenso
von Luxuspferden. Da die Steuern aber nur 158828 TIr, einbrachten,
wurden sie schon nach zwei Jahren beseitigt.
Von indirekten Steuern brachte die Salzsteuer infolge der Monopolisierung
 erhebliche Summen: 1821 3779000 TIr., 1836 5 590000 Tlr.,
da auch das Vieh- und Gewerbesalz belastet war, wenn auch geringer
als das Kochsalz,
Schon durch Gesetz von 1810—11 suchte man die Getränkesteuern
 in den Städten und auf dem Lande durch Besteuerung an
der Quelle gleichmäßig durchzuführen. Aber erst das Gesetz vom
8. Februar 1819 reformierte die Besteuerung des inländischen Branntweins,
 Braumalzes, Weinmostes und der Tabakblätter.
Der Branntwein wurde auf dem zweckmäßigsten Wege der
Maischraumsteuer herangezogen. Her Nettoertrag dieser innern
Steuer war 1838: 5617144 Tir, Die Brauereien wurden nach dem
zur Einmaischung bestimmten Braumalz zu % 'Tlr. pro Zentner besteuert,
 wofür 1838 1244000 TIr. eingenommen wurden, was einem
jährlichen Konsum von etwa 81 Quart pro Kopf der Bevölkerung
entspricht. Der Branntweinkonsum wurde auf 9,82 Quart zu 50%, veranschlagt.

Der Weinbau war im Beginne des 19. Jahrhunderts nur mit
einer Grundsteuer belastet; der Wein selbst zahlte bei der Einfuhr in
die Städte die Akzise. 1819 versuchte man es mit einer Moststeuer,
 änderte sie durch Gesetz vom 25. September 1820 aber in
eine Weinsteuer um, die in sechs Klassen abgestuft wurde, Die
Sätze schwankten von 7% bis 35 Sgr. pro Eimer. Je nach dem
Jahrgange schwankte die Einnahme, 1835 betrug sie 224420 Tir.,
1838: 67522 Tlr. Sie war also nur ganz unbedeutend. Dabei war
die Ueberwachung der Kellervorräte äußerst lästig und umständlich.
Der Tabakbau wurde 1819 mit einem Taler pro Zentner
trockener Blätter belastet, Doch zeigte sich die Kontrolle und Erhebung
 so umständlich, daß durch Gesetz vom 29. März 1828 die
Steuer in eine Flächensteuer in 4 Klassen zu 3—6 Sgr. pro 6 Quadratruten
 umgewandelt wurde. Auch damit wurde nur wenig eingenommen,
 im Jahre 1838 127844 TIr.
In betreff anderer indirekter Steuern ist das Gesetz vom 30. Mai
1820 zu erwähnen, welches die Mahl- und Schlachtsteuer an
Stelle der Klassensteuer in 132 größeren und mittleren Städten einführte.
 1833 gehörten nur noch 1l8 dazu. 1838 brachte die Schlachtsteuer
 1245262 TIr. bei 1 Tlr. pro Zentner Fleisch, die Mahlsteuer
1555 689 Tlr. bei % Tlr. pro Zentner vermahlenen Weizens und !/ Tir.
für anderes Getreide. Das waren nach damaligen Preisen vom Wert:
des Weizens 18%, %, des Roggens 9!1/,, %. Der Verbrauch wurde
1821 auf 77 Pfd. Weizen und 191 Pfd. Roggen, 1831 auf 65 und
240 Pfd. herechnet.
Au Zöllen kamen von 1822—28 7484000 'Tir. Eingangszölle,
423000 Tir. Ausgangszölle und 837925 Tir. Durchgangszölle ein,
im ganzen 8,8 Mill. Tir. Davon brachten Zucker, Kaffee und alkoholische
 Getränke 510000 Tir., Tabak 62000 Tir., baumwollene und
wollene Waren 125000 Tir. Von 1829—37 war der Durchschnitt
10807000 Tir. Einfuhrzoll, 422 700 Tlr. Ausgangszoll und 555000 TIr.
Durchgangsabgabe, zusammen 11,8 Mill. TIr., woraus die steigende
Tendenz zu ersehen ist.