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Dieselben Jahre, in welchen die bisher erwähnten Gesetze erlassen
wurden, brachten auch verschiedene Stempelgesetze, welche in den
dreißiger Jahren die recht erhebliche Einnahme von 3,4 Mill. Tlr.
bewirkten.
Bedeutsam war auch die Neuorganisation der Behörden. Schon
im Jahre 1808 wurde an Stelle des alten Generaldirektoriums ein
eigenes Finanzministerium gegründet, welches die Leitung und
Verwaltung des ganzen Finanzwesens in einer Behörde konzentrierte,
Die jetzige Organisation beruht auf dem Erlaß vom 17. April 1848.
Das Finanzministerium hat den Staatshaushaltsetat aufzustellen und
die laufenden Staatseinnahmen und -ausgaben zu kontrollieren, die
einzelnen Fonds aber den anderen Ressorts zuzuweisen. Alle Kassenabschlüsse
 sind dem Finanzministerium einzureichen. Es besteht aus
drei Abteilungen; neben und unabhängig von dem Ministerium besteht
die Oberrechnungskammer (zuletzt geregelt durch Gesetz vom 27. März
1872). Von dem Finanzministerium abgetrennt wurde 1878 die Abteilung
 der Domänen und Forsten, welche dem landwirtschaftlichen
Ministerium zugewiesen wurde.
Als Mittelbehörden fungieren bestimmte Abteilungen der Bezirksvegierungen
 für die Verwaltung der direkten Steuern, Domänen und
Forsten, welche also Verwaltungsbehörden sind und unter sich Kassenräte
haben, welche die Kassen-, Etats- und Rechnungssachen bearbeiten,
Es gehört dazu die Regierungshauptkasse, in welche alle Steuererheber
 und Kreiskassen ihre Einnahmen oder Ueberschüsse terminweise
abliefern. Unabhängig von der Regierung stehen die Provinzialsteuerdirektionen
 mit besonderen Zoll- und Steuerämtern verschiedenen
 Ranges da, welche die indirekten Steuern unter sich haben,
Sie stehen aber auch unter dem Oberpräsidenten. Als Unterbehörden
sind die Kreiskassen und Kreissteuereinnehmer zu nennen, Vielfach
sind sie aber durch entsprechende Kommunalbeamte ersetzt, welche
lie Erhebungen durchführen. Die Ausgaben werden hauptsächlich von
der Generalstaatskasse, aber auch von Generalkassen einzelner Ministerien,
dann von den Regierungshaupt- und von Spezialkassen ausgeführt.

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Die Steuerreform seit 1850.

O. Schwarz u. G. Strutz, Der Staatshaushalt und die Finanzen Preußens, 3 Bde,
Berlin 1902—05.

Ein wesentlicher Fortschritt auf dem betretenen Wege der Ausbildung
 der Personalsteuern fand 1851 durch die Einrichtung der
klassitizierten Einkommensteuer bei einem Einkommen von 1000 Tir,
ab statt. wodurch die wohlhabendere Bevölkerung in gerechterer Weise
zur Zahlung herangezogen wurde. Der nächste bedeutsame Schritt war
die Grundsteuerausgleichung von 1861—64, die wir in $ 26 ausführlich
besprochen haben. Auch sie sollte vor allem dazu dienen, die Lasten
gleichnäßiger zu verteilen, namentlich die bisher steuerfreien Personen
jetzt den gleichen Pflichten zu unterwerfen, während eine höhere Gezamtsumme
 nicht gefordert wurde. Es war die Haupttat des liberalen
Ministeriums zur Zeit der Regentschaft des Prinzen von Preußen und
des Beginnes der Regierung König Wilhelms. Sie trat im richtigen
Momente ein, wo nach einem außerordentlichen Aufschwunge der