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Landwirtschaft die Last am leichtesten getragen werden konnte.‘ Sie
war eine Notwendigkeit und schon von Friedrich Wilhelm III. erstrebt
gewesen,
Es folgte die Reform Anfang der siebziger Jahre, wobei aut das
(oben) $$ 20 und 30 Gesagte verwiesen werden kann. Es handelte
sich vor allem um den Ausbau der Einkommensteuer durch Gesetz
vom 25. Mai 1873, wodurch die untersten Stufen des Einkommens von
der Steuer befreit wurden, was dann 1874, 1883 und 1891 die unumgängliche
 Verschärfung und Ergänzung notwendig machte, um auch die
mitileren Klassen nachsichtiger zu behandeln, dagegen die reicheren
schärfer anzufassen. In gleichem Sinne wurde die Gewerbesteuer 1861,
7/2, 74 und 1891 reformiert. Damit ging Hand in Hand die Beseitigung
der Mahl- und Schlachtsteuern durch Gesetz vom 25. Mai 1873, die
in demselben Sinne bedeutsam war. Es war die freihändlerische
Richtung, die dabei zur Geltung kam und zugleich auf eine Ermäßigung
der Zollsätze hinwirkte.
Die Gegenströmung Ende der siebziger Jahre brachte zunächst
einen schutzzöllnerischen Tarif, der auch Rohmafterialien und notwendige
Nahrungsmittel, wie das Getreide, zu belasten begann, worin in den
achtziger Jahren fortgeschritten wurde. Der Nachlaß an direkten
Steuern für die unteren Klassen war dadurch mehr als ausgeglichen,
In den städtischen Gemeinden war man im Beginne des Jahrhunderts
 ganz auf indirekte Abgaben angewiesen gewesen. Das erhielt
sich auch in der Hauptsache bis 1873; nur daß bei dem wachsenden
Bedarf noch die Mietsteuer hinzugezogen wurde, und allmählich Zuschläge
 zu den direkten Staatssteuern, die in den ländlichen Gemeinden
längst den Bedarf decken mußten, Platz griffen.
Nach Beseitigung der Mahl- und Schlachtsteuer waren die Städte
fast ganz auf die Zuschläge zu den direkten Staatssteuern angewiesen,
die bei dem wachsenden Budget mehr und mehr unerträglich wurden.
Sowohl durch die Gesetzgebung des Reiches wie des preußischen
Staates waren den Gemeinden die Hände gebunden und sie nur auf
wenige, besonders direkte Steuern angewiesen.
Nach der Reichsverfassung Art. 40, dem Zollvereinsvertrag vom
8. Juli 1867 und Reichsgesetz vom 27. Mai 1875 dürfen die Gemeinden
 keine Abgaben auf ausländische Erzeugnisse legen, die einen
höheren Zoll als 1,50 Mk. auf den Zentner tragen, abgesehen von
Mehl, Backwaren, Fleisch, Fett, Bier und Branntwein, Von inländischen
 Produkten dürfen solche besteuert werden, die zur örtlichen
Konsumtion bestimmt sind, außer den erwähnten sind dies Brennmaterial,
Wein in den eigentlichen Weinläudern. Für Bier, Branntwein und
Wein sind Maximalsätze angesetzt.
Die preußische Gesetzgebung hob die Mahlsteuer, wo sie als
Staatssteuer bestand, auf und gestattete die Beibehaltung der Schlachtsteuer,
 verbot aber ihre Neueinführung. Sie ist nur in wenigen Städten
beibehalten. Direkte Kommunalsteuern sind gestattet. Meist begnügte
man sich aber mit Zuschlägen zu den Staatssteuern Das Verhältnis
ist dann dahin geregelt. daß die Grund- und Gebhäudesteuer, sowie die
drei oben erwähnten Klassen der Steuer vom Betriebe stehender Gewerbe
 bei der Gemeindesteuer mindestens mit der Hälfte und höchstens
mit dem vollen Betrage desjenigen Prozentsatzes herangezogen werden
müssen, mit welcher die Staatseiukommensteuer belastet ist. Bis dahin
war die Einkommensteuer für Gemeindezwecke übermäßig benutzt.