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Die Staatsbesteuerung, wie sie sich in Sachsen Anfang des neunzehnten
 Jahrhunderts vorfand, war hauptsächlich in dem siebzehnten
Jahrhundert bereits in derselben Weise ausgebaut und hatte in der
Zwischenzeit nur verhältnismäßig wenige Veränderungen erfahren. Der
Schwerpunkt lag in der Ertragsbesteuerung, die sich dort als ebenso un-7ollkommen
 erwies, wie in den anderen in Betracht kommenden Ländern.
Daneben spielten die Akzisen eine hervorragende Rolle, die durch Grenzzölle
 und mancherlei Stempelabgaben eine Ergänzung erfuhren,
Die Grundsteuern beruhten auf Bestimmungen aus den Jahren
1628 und 1660 und bestanden hauptsächlich aus drei Steuern, Die
Grundlage bildeten die „Schocksteuern“, die auf Grund einer äußerst
anvollkommenen Schätzung des Grundstückswertes in Pfennigen vom
„Schock“ nach Bedarf erhoben wurden. Dazu traten „Quatembersteuern“,
 die ursprünglich allein die Form einer Gewerbe- und Kopfsteuer
 hatten, in dem 18, Jahrhundert aber auch auf den Grundbesitz
ausgedehnt wurden. Sie wurden in jeder der vier Jahreszeiten erhoben,
 wovon sie den Namen erhielten. Diese Steuern wurden in dem
L7. Jahrhundert auch in den Städten erhoben, hier aber 1707 zum
Teil oder ganz .durch eine Generalakzise ersetzt. Der ritterschaftliche
Grundbesitz war, wie allgemein, von diesen erwähnten Grundsteuern
befreit, und zahlte statt dessen geringe sogenannte Donativgelder. Die
Akzise dehnte sich als Landakzise auch auf das Land aus, nahm aber hier
zum Teil die Form einer direkten Steuer an. Außerdem erlangte die
Itaatskasse nicht unbedeutende Summen aus dem Staatsbesitz und
Staatsbetrieb, wenn auch der größte Teil bereits durch Steuern aufgebracht
 werden mußte. Auch in Sachsen gingen zwei Kassen, die Rentkammerkasse
 und die ständische Steuerkasse mit einer Anzahl
Spezialkassen nebeneinander her, was erst durch die große Steuerreform,
Jie mit der Verfassung von 1831 angebahnt wurde, eine Aenderung
arfuhr.
Diese große Reform suchte die ganzen Finanzverhältnisse auf modernen
 Boden zu stellen, vor allem Einheitlichkeit für das ganze Land durchzuführen,
 die Befreiung privilegierter Personen von der Steuerzahlung,
wenigstens in der Hauptsache zu beseitigen und die Zahlung den momentanen
 Ertragsverhältnissen in höherem Maße anzupassen. Die Grundlage
blieb nach wie vor das Ertragssteuersystem. Von 1835—42 wurde die
Katastrierung des Landes durchgeführt, nach welcher mit dem Beginn
des Jahres 1844 die Neuverteilung der Grundsteuer vor sich ging.
Daneben wurde durch Gesetz vom 22. November 1834 eine Gewerbeand
 Personalsteuer eingeführt, welche die Gewerbe- und Handeltreibenden,
 die landwirtschaftlichen Pächter, die öffentlichen Beamten, hier auch
die Vertreter der liberalen Berufsarten, dann alle Zins- und Rentenbezieher
 zur Zahlung heranzog. Dasselbe hat durch Gesetz vom 24. Dezember
 1845 Ergänzung und Modifikationen erfahren. Bei den Gewerben
aller Art ging man von dem in jener Zeit allgemein üblichen Klassenschematismus
 aus und hielt sich an gewisse äußere Merkmale, da die
Auflage überhaupt nur einen geringen Steuersatz beanspruchte, und
man auf die genauere Feststellung des Ertrages nur wenig Gewicht
legte. In höherem Maße suchte man den tatsächlichen Verhältnissen
bei Beamten und Rentiers nahe zu kommen, indem man sich schon auf
aingeforderte Deklarationen stützte.
Der Anschluß Sachsens an den Zollverein 1834 beseitigte die bisherigen
 Grenzzölle und machte auch Veränderungen bei den indirekten