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inneren Steuern notwendig. Zur selben Zeit fand der Beitritt zur
Branntweinsteuergemeinschaft mit Preußen, 1841 in ähnlicher Weise zu
der Rübenzuckersteuergemeinschaft statt, mit Verteilung des Ertrages
nach der Kopfzahl wie bei den Zöllen, ‚Das Salzmonopol blieb bis
1867, der Elbzoll bis 1870, die Weinsteuer bis 1865 bestehen. Sachsen
ganz eigentümlich ist die allgemeine Schlachtsteuer, die, wenn auch
in etwas anderer Form, schon aus dem 17. Jahrhundert stammte und
Jurch das Gesetz vom 18. Oktober 1834 die Gestalt erhielt, welche in
der Hauptsache noch heutigentags besteht. Nur daß die frühere Besteuerung
 aller Arten des Viehes seit 1852 auf Rindvieh und Schweine
beschränkt wurde. Auch die Begünstigung des Hausschlachtens durch
niedrige Sätze ist damals in Fortfall gekommen.
Die Stempelgesetzgebung wurde gleichfalls 1834 neu reguliert,
 und durch Gesetz vom 13. November 1876 eine selbständige
Erbschaftssteuer durchgeführt.
Der Eintritt Sachsens in den Norddeutschen Bund, dann in das
Deutsche Reich brachte naturgemäß neue Veränderungen mit sich, zumal
der Finanzbedarf, wie in allen Ländern, 30 auch in Sachsen sehr bedeutend
 gestiegen war. Maßgebend mußte bei der Reform sein, daß gerade
Sachsen inzwischen aus einem Agrarstaat ein Industriestaat geworden
war. Wollte man höhere Einnahmen erzielen, so war dieses unter den
vorliegenden Verhältnissen nur durch eine allgemeine Einkommensteuer
zu erreichen, die zunächst.als Ergänzung, dann aber als Ersatz für die
Ertragssteuern in Aussicht genommen wurde. Das letztere ist allerdings
 trotz mannigfacher Anläufe bis zur Stunde noch nicht erreicht
worden.
Schon früher als Preußen und die meisten anderen deutschen
Staaten, gewann Sachsen durch Gesetz vom 22, Dez. 1874 eine moderne
Einkommensteuer, die 1878, 89, 94. 1900 und 1902 Modifikationen erfahren
 hat.
Sie hatte zunächst nur den Charakter einer Krgänzungssteuer zu
den Ertragssteuern, allmählich aber wurde sie immer mehr in den Vordergrund
 gestellt, während die Ertragssteuern in den Hintergrund traten.
Ist auch schon früher auf die Haupteigentümlichkeiten der sächsischen
 Einkommensteuer beiläufig hingewiesen, so geben wir hier doch
noch im Zusammenhange dieselben kurz zusammengefaßt wieder. In erweiterter
 Weise als in den anderen Ländern sind hier die juristischen
 Personen einkommensteuerpflichtig gemacht, indem nicht nur
die Erwerbsgesellschaften, sondern auch die juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, Stiftungen, Anstalten und Personenvereine
 mit selbständigen Vermögenserwerbsrechten Einkommensteuer
zu zahlen haben, Die Regierung beabsichtigte in einem vorgelegten
Reformplan von 1897/98 die letzteren zu befreien, ist aber damit nicht
Jurchgedrungen. Auch liegende Erbschaften und andere mit dem
Recht des Vermögenserwerbs ausgestattete Vermögensmassen sind für
den Reinertrag einkommensteuerpflichtig. Kine Eigentümlichkeit der
sächsischen Einkommensteuer, namentlich gegenüber der preußischen
liegt darin, daß nicht die Haushaltung als Ganzes Objekt der Besteuerung
 ist, sondern jede einzelne Person von mehr als 16 Jahren
jetzt sobald sie 400 Mk. (ursprünglich sobald sie 300 Mk.) erwirbt,
also z. B. die Ehefrau, wie die einzelnen Kinder als selbständige Zensiten
 auftreten, weshalb die Zahl der letzteren verhältnismäßig weit größer
ist als in Preußen. Eben deshalb konnte man auch die Besteuerung