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schon bei einem niedrigeren Einkommen beginnen als in Preußen,
wenn auch das Heruntergehen bis auf 400 Mk. sicher beklagenswert
ist und eine Härte in sich schließt, zumal.in einem Lande, wo die
große Masse der Bevölkerung auf indirektem Wege sowohl für Staatswie
 für Gemeindezwecke in ausgedehnterem Maße als in Prenßen zur
Steuerzahlung herangezogen wird.
Der Steuerfuß hatte ursprünglich die Form von einfachen Steuersätzen
 nach bestimmten Einkommenklassen, während der gesetzlichen
Bestimmung vorbehalten war, das Wievielfache des Satzes im betr.
Jahr erhoben werden sollte. Nach dem Gesetz von 1878 sind feste
Normalsätze für die Einkommenklassen angesetzt, die gleichfalls eine
Beweglichkeit behalten haben, da sie im jährlichen Finanzgesetz heraufund
 herabgesetzt werden können. Nach dem gleichen Gesetze trat
der normale Steuersatz von 3°%, bei einem Einkommen von 5400 Mk.
ein, der bis zur untersten Stufe von 300 Mk. allmählich auf eine
halbe Mk. oder 0,14% herabging. Durch das Gesetz vom 10. März
1894 ist man von dieser Degression zur Progression übergegangen,
indem man mit dem Normalsatz von einer Mark für 4—500 Mk. Einkommen,
 also ca. !/, %, beginnt, dann allmählich steigt, bei 8800 Mk.
3 °/ erreicht, bei 25 000 für jede weitere 1000 Mk. 4%, von 47000 Mk.
an bis 100000 Mk. 5%, um dann überhaupt das gesamte Einkommen
mit 4%, zu belasten. Nach dem Finanzgesetz von 1894—95 war die
Regierung ermächtigt, bei Erhöhung der Matrikularbeiträge für das
Deutsche Reich einen Zuschlag bis zu 20°%, zu erheben, und 1895 ist
auch ein einmaliger Zuschlag von 10°, eingefordert worden. Im
Gegensatz zu Preußen ist die Leitung und Beaufsichtigung des Einschätzungsgeschäftes
 einem besonderen Steuerinspektor übertragen, was
sich in hohem Maße bewährt hat. Die Deklarationspflicht beginnt
achon bei einem Einkommen von 1600 Mk.
Diese ganze Einkommensteuer erregte zunächst mannigfache Unzufriedenheit
 und stieß auf nicht unbedeutende Schwierigkeiten. Allmählich
 aber hat sich die Bevölkerung hineingelebt, und das Gesamtargebnis
 wird jetzt von sachverständiger Seite als ein angemessenes
bezeichnet. Das sächsische Vorgehen hat unzweifelhaft auch auf die
anderen deutschen Länder einen großen Einfluß ausgeübt, namentlich
hat sich Preußen die dortigen Erfahrungen zu nutze gemacht.
Neben der Einkommensteuer blieb seit 1879 nur die Grund- und
Gebäudesteuer und die Gewerbesteuer von den Gewerbebetrieben im
Umherziehen bestehen, die eigentliche Gewerbesteuer, sowie die alte
Personalsteuer von 1845 und gewisse Bergwerkssteuern kamen in Fortfall.
 Die Grundsteuer wurde außerdem bedeutend ermäßigt, indem
von der Steuereinheit von einer Mark fortan nur noch 4 Pfennig gegenüber
 den bisherigen 9 Pfennigen erhoben wurden, Bei steigendem Bedarf
 sollten fortan nicht mehr Zuschläge zu den KErtragssteuern,
sondern zur Einkommensteuer die nötige Ergänzung bieten. Im Jahre
1886 wurde außerdem die halbe Grumdsteuer den Schulgemeinden
überlassen und damit ‚die Bedeutung dieser Ertragssteuer für die
Staatskasse noch erheblicher herabgemindert. Durch Gesetz vom
13. November 1876 sind die Stempelsteuern zugunsten des Reiches
beschränkt. Die Abgabe bei Besitzwechsel von Grundeigentum unter
Lebenden ist auf !/,,°%, angesetzt. Dagegen wurde eine selbständige
Erbschaftssteuer eingeführt, welche aber auf die Seitenlinien und Nichtverwandten
 beschränkt ist.