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Die steigenden Bedürfnisse des Staates sowohl wie der Gemeinden
machten immer dringender eine Reform des gesamten Steuerwesens
notwendig, deshalb legte die Regierung einen sorgsam ausgearbeiteten
Entwurf vom 7. November 1897 dem Landtage vor, welcher eine umfassende
 Steuerreform unter Beseitigung der Grundsteuer als Staatssteuer
 enthielt. Vor allem sollte neben der Einkommensteuer eine allgemeine
 Vermögenssteuer mit !/„ pro mille zur Durchführung kommen
und die Erbschafts- und Schenkungssteuer auch. auf die Nächststehenden
 ausgedehnt werden und für die weiteren Verwandtschaftsgrade eine
stärkere Progression erfahren. Außerdem enthielt die Vorlage eine Modifikation
 des Stempelgesetzes und suchte den Gemeinden weitergehende
Zuwendungen zu verschaffen. Zunächst gelang es aber nur, ein Urkundenstempelgesetz
 zur Durchführung zu bringen. Die Gegensätze, die sich
dabei herausstellten, betrafen bei der Einkommensteuer insbesondere
die von der zweiten Kammer angestrebte Erleichterung für die unteren
Klassen und die Ausdehnung der Progression und die Heranziehung der
juristischen Personen. Dann entstand Streit über die Ausdehnung der
Vermögenssteuer und ihre Stellung zur Grundsteuer. Nachdem zunächst
der Plan von beiden Kammern eine Ablehnung erfuhr, gelang es ein
paar Jahre später, ein neues Einkommensteuergesetz vom 24. Juli 1900
zur Verabschiedung zu bringen, welches einige wesentliche Veränderungen
 der bisherigen Gesetzgebung in sich schloß, dann aber das
ganze Gesetz neu formulierte. Die Veränderungen gehen hauptsächlich
 dahin, daß eine Erhöhung der Sätze angenommen wurde, welche
durch Gesetz vom 19. Juli 1902 noch eine Erweiterung erfuhr, indem
die Progression, die zunächst nur wie bisher zu 4%, normiert war, bis
auf 5 °% erhöht wurde. Wie sich danach die Skala vom 1. Januar
1904 ab gestalten wird, geben wir in der folgenden kleinen Tabelle
3. 252 ausführlich an. Außerdem heißt es in dem letzten Gesetze:
„Für jedes nicht besonders zur Einkommensteuer veranlagte Familienzlied,
 welches das 6., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet
nat, wird von dem steuerpflichtigen Einkommen des Familienhauptes,
las es unterhält, sofern dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mk.
aicht übersteigt, der Betrag von 50 Mk. in Abzug gebracht, mit der
Maßgabe, daß bei Vorhandensein von drei oder mehr Familiengliedern
lieser Art mindestens eine Ermäßigung der Steuer um eine Klasse
stattfindet. Für die Berechnung des Lebensalters ist der Zeitpunkt
der Einschätzung ($ 16 Abs. 4) maßgebend.“
Diese weitgehende Erleichterung war zuerst abgelehnt und ist erst
nach langen Kämpfen durchgesetzt. Von der Steuer befreit sind nach
dem ersten Gesetze unter anderen der König und die Königin, ingleichen
 die Königin-Witwen, während, wie wir hier sofort hervorheben,
 von der gleich zu besprechenden Ergänzungssteuer sämtliche
Mitglieder des königlichen Hauses befreit sind.
Von dem Einkommen sind abzuziehen die Beiträge zu der für
Rechnung der Staatskasse eingehobenen Grundsteuer und zur Landesimmobiliarbrandkasse;
 2. die von den Beitragspflichtigen gesetz- oder
vertragsmäßig zu leistenden Beiträge zu den Kranken-, Unfall-, Altersund
 Invalidenversicherungs-, Witwen-, Waisen-, Pensions- und Sterbekassen;
 3. Versicherungsprämien und indirekte Abgaben insoweit; als
zie zu den geschäftlichen Unkosten zu rechnen sind.
Nach dem Gesetz von 1902 sollen die erhöhten Tarifsätze nur bis