251 —

Ende des Jahres 1907 in Kraft bleiben, dann aber der Tarif des
Gesetzes von 1900 wieder Platz greifen.
Bedeutsam ist dann das Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902;
die Steuer ist nach dem Vorbilde des preußischen Gesetzes eine Vermögensste&amp;uer.
 Die Haupteigentümlichkeit derselben ist ihre Beschränkung
 auf das bewegliche Vermögen, indem im Gegensatz zu den
ursprünglichen Wünschen der zweiten Kammer die. Grundsteuer als
Staatssteuer erhalten ist. Ueber die Höhe der Steuer ergeben die bezüglichen
 Paragraphen die folgenden Bestimmungen:

S 12. Die Steuer beträgt
in Klasse
1 ran )

bei einem Vermögen
&gt; is 19.00) Mk.
1 14: 1
»”
* 2”
15 ıand

6:

. 5 Mk.
216
ET
a?

und in allen weiteren Klassen !/, vom Tausend desjenigen Vermögens,
 mit welchem die vorausgehende Klasse endet. Die Klassen
steigen von Klasse 4 ab bis zu 100000 Mk. um je 2000 Mk., von da
bis zu 200000 Mk. um je 4000 Mk., von da ab um je 10000 Mk.
Für Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen 60 000 Mk.
nicht übersteigt, ermäßigt sich der Steuersatz:
wenn sie zur Einkommensteuer überhaupt nicht oder in Klasse 1a
oder ı derselben veranlagt sind, auf 1 Mk,, -
wenn sie in Klasse 2, 3 oder 4 derselben veranlagt sind, auf 2 Mk.,
wenn sie in Klasse 5, 6, 7, 8 oder 9 derselben veranlagt sind,
auf einen um 5 Mk. unter der veranlagten Einkommensteuer verbleibenden
 Betrag, sofern sich nicht nach Abs, 1 ein niedrigerer Betrag
 ergibt oder die Befreiungsvorschriften in $&amp; 7 Ziff. 5, 6 oder 7
einschlagen.
8 13. Solchen Personen, deren ergänzungssteuerpflichtiges Vermögen
 nicht mehr als 52000 Mk. beträgt, und denen die in $ 12 des
Einkommensteuergesetzes bezeichnete Vergünstigung zuteil wird, kann
bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer eine Ermäßigung der
letzteren um höchstens drei Klassen, dann aber, wenn sie einer der
drei untersten Steuerklassen angehören, gänzliche Steuerbefreiung gewährt
 werden, soweit sie nicht schon auf Grund der Vorschriften in
S 7 Ziff. 5, 6 oder 7 von der Ergänzungssteuer befreit sind.
Die Regierung hat Handel und Gewerbe möglichste Schonung
bei Aufstellung der steuerpflichtigen Beträge zugesagt. Besonders
sollen bei Reklamationen nur der Bezirkssteuerinspektor oder dessen
Stellvertreter berechtigt sein, die Unterlagen der Reklamation einzufordern,
 die also nicht der ganzen Kommission vorgelegt zu werden
brauchen. Auch die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Betriebskapitalien
 sind unter dem Drucke der ersten Kammer von der Steuer
frei gelassen unter der Annahme, daß sie bereits von der Grundsteuer
hinreichend getroffen seien, was nach der ganzen Art der Grundsteuerveranlagung
 entschieden nicht der Fall ist. Dagegen sind Anlage
und Betriebskapital der land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetriebe
allerdings nicht befreit. Nach wie vor ist die Hälfte der Grundsteuer
den Schulgemeinden überwiesen.
Wine Deklarationspflicht ist hier wie in Preußen nicht ausgesprochen.