253

Vergleichung‘)
der nach dem sächsischen Einkommensteuertarif und nach den
Einkommensteuertarifen von Preußen, Oesterreich, Baden, Hessen und
Jachsen-Weimar auf bestimmte Einkommengrößen entfallenden Steuerbeträge.


N I]
8° |Jährlich.
so 8 .
ae Ein-Bo
 kommen
ZA
X: Mk.

Preußen

Mıı in Pro*

100
AN
800
950 6
i 100| 9
"9001 381
3100 50
1000 92
A 5800| 146
°9 | 10100 300
2! 230001 690
J4 | 75.000 2720
889/92 000 0001120 000

0,6
9
15
\

14)

Sachsen Sach Oest
{n. d, Ges. v. achsen|Oester-TU
 es. 7 Baden |Hossen/WCHSSM reich

in Proz.

n Proz.!in Proz.

in Proz.

in Proz.

2,25
3,40
3,50
1,05
„18
R9
59%
00
245
3,80
4,00
4,67
5.00

0,40
0,42
42
168
192
29
'56
„85
2,25
2:50
3,13
2350

0,60
1,00
716
;32
147
'84
v25
2,48
315
535
3,97
197

),60
I72
1,00
1,26
‚64
21
701
0)
„31
3,60
3,87
4,05
4.00

0,64
105
1,48
1,65
2:09
2.48
3:20
4.00
1/97

$ 101.
Bayern.
v. Rudhart, Zustand Bayerns, Bd, III, München 1827.
Seydel, Bayrisches Staatsrecht, Bd. I.
L. Hoffmann, Geschichte der direkten Steuern in Bayern.
Ad. Wagner, Finanzwissenschaft, Bd. IV. 1901.
Schanz, Das bayerische Ertragssteuersystem und seine Entwicklung, Finanzarchiv
 1900. Bd. IL

Die Gründung des Königreichs Bayern mit den mannigfaltigen
territorialen Veränderungen machte 1807 eine völlige Neuregulierung
der Steuerverhältnisse notwendig, zumal bis dahin in den einzelnen
auch kleineren Gebieten des Landes eine unglaubliche Verschiedenheit
der Steuerverhältnisse vorlag, so daß gegen 600 verschieden benannte
direkte Steuern und allein über 100 verschiedene Grundstenern hestanden.

In umfassender Weise wurde die Reform durch das Edikt vom
7, Juni 1807 über die Gleichheit der Abgaben, die Steuerrectifikation
und die Aufhebung der besondern landschaftlichen Steuerkassen in
Angriff genommen, wodurch vor allem die Beseitigung der bisherigen
Steuerfreiheiten und Privilegien und die Ausgleichung der bisherigen
verschiedenen Belastungen angestrebt wurde. Das Prinzip der Leistungsfähigkeit
 wurde schon damals als Grundlage der Besteuerung akzeptiert.
 Die neue Verfassung der direkten Steuern sollte nach der Verordnung
 vom 13. Mai 1808 nur eine provisorische sein, erhielt aber
sofort die Form eines Systems von Ertragssteuern, bestehend aus einer
Grund-, Dominikal- (von den dem Grundherrn zustehenden Gefällen),

I} Finanzarchivr 1903. Bad. I S. 254.