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Haus- und Gewerbesteuer, wobei die ersteren beiden sich nach dem
Werte richten sollten, während die Gewerbesteuer in der Form einer
Klassensteuer von 2-—30 Gld. ergänzend hinzutrat. Im Jahre 1808
fügte man noch eine direkte Steuer auf Zugvieh an Stelle eines bisher
erhobenen Wegegeldes und eines Familienschutzgeldes hinzu; die letztere
Abgabe wurde in acht Klassen mit !, bis 12 Gulden vön jedem
Familienhaupte erhoben. Sie sollte insbesondere eine Ergänzung der
Gewerbesteuern bilden und wurde 1814 in eine Familiensteuer umgewandelt,
 welche in zehn Hauptklassen mit einer Reihe Unterklassen
eingeteilt war. In dieser (Jestalt war sie nicht mehr eine Ergänzung
der übrigen, sondern eine Art allgemeiner Personalsteuer, die auch von
Grundeigentümern, Gewerbetreibenden usw. gezahlt werden mußte, und
zwar einfach in der Form eines Zuschlages zu den anderen Steuern,
während die übrigen Familien, wie Tagelöhner und Dienstboten, sowie
 Kapitalisten feste Sätze nach der Klasse, in die sie nach äußeren
Anhalten eingereiht wurden, zu zahlen hatten. Beamte dagegen wurden
mit */, % des Einkommens belegt.
Neben diesen direkten Steuern bestanden Verbrauchssteuern, wobei
die Getränkesteuern eine Hauptrolle spielten. Für Bier wurde der
Malzaufschlag akzeptiert. Der ausländische Wein hatte außer dem
Zoll seit 1811 noch eine besondere Verbrauchssteuer zu tragen, die
als Ersatz des bisher erhobenen Umgeldes, das aufgehoben wurde, diente.
Die alte Fleischsteuer wurde 1808 auf die Städte beschränkt und gleichfalls
 einheitlich gestaltet, doch hatte sie für den Staat nur eine vorübergehende
 Bedeutung, da die Hälfte des Ertrages sofort den Gemeinden
 überlassen wurde und 1813 ausschließlich eine Kommunalsteuer
 wurde. Von 1811—19 bestand ein Tabaksmonopol der inländischen
 Fabrikation und zugleich ein Salz- und Lotterieregal. Zu derselben
Zeit, 1807 und 8, wurde mit der großen Zahl der inneren Zölle und
Mauten aufgeräumt und dafür ein Grenzzoll zur Durchführung gebracht,
 welcher, zunächst mehr freihändlerisch angelegt, unter dem
Druck der Kriegslasten bald eine Verschärfung erfuhr. Eine große
Ausdehnung hatte das Gebührenwesen, welches zunächst noch einer
einheitlichen Regelung entging, mit Ausnahme der Stempelsteuer auf
dem rechtsrheinischen Gebiete, für welches das Gesetz von 18. Dezbr.
1812 maßgebend wurde.
Die Verfassung von 1818 inaugurierte eine neue Periode für das
gesamte Steuerwesen. Sie machte die Erhebung aller direkten Steuern,
sowie die Einführung neuer indirekter Auflagen und die Veränderung
der bestehenden von der Zustimmung der Stände abhängig, wobei
Stempel-, Taxen-, Erbschafts- und Hundesteuern gleichfalls zu den indirekten
 Steuern gezählt wurden. Bedeutsam für diese bis 1848 währende
 Periode war einmal der im Jahre 1822 erfolgende Fortfall der
Zugviehsteuer, dann die 1828 verfügte Grundsteuerregulierung. Unter
der Voraussetzung einer allgemeinen Dreifelderwirtschaft wurde der
mittlere Ruhertrag bei der Katastrierung festgestellt, das Saatgetreide
in Abzug gebracht und die Hälfte des Restes als Reinertrag angenommen,
 Der Ertrag der Früchte wurde auf Roggenwert reduziert,
der Achtelscheffel Roggen mit einem Werte von 1 Gld. (zu 60 Kreuzer)
angesetzt, wovon 1 Kreuzer als Steuersimplum fixiert wurde. In demselben
 Jahre wurde auch die Haussteuer reguliert, welche im (Jegensatz
 zu Preußen nicht nur die städtischen, sondern auch die ländlichen
Häuser betraf. Daneben wurden noch die Grundfläche der Gebäude