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und die Hofräume mit geringen Sätzen heranzogen. Der Ertrag
wurde, wo es anging, nach der erlangten oder zu erlangenden Miete,
wo diese nicht maßgebend war, nach der Fläche mit der höchsten
Bonitätsklasse angesetzt. Da bei dem letzteren Verfahren die (irundstücke
 sehr viel niedriger belastet wurden, werden seit 1850 von
der Flächensteuer drei Simpla gegenüber einem Simplum der Mietsteuer
erhoben. Im Jahre 1828 kam die Zollvereinigung zwischen Bayern und
Württemberg nebst Hohenzollern zustande, 1834 der Zollverein. Im
Jahre 1831 wurde die Familiensteuer auf diejenigen Personen beschränkt,
 welche keine Grund- und Haussteuer zahlten, wodurch sie
in höherem Maße den Charakter einer Ergänzungssteuer erhielt.
Mit dem Jahre 1848 beginnt die dritte Periode, in der Versuche
einer zeitgemäßen Reform des Steuersystems gemacht wurden, die
allerdings bis zur Gegenwart nur bescheidene Erfolge aufzuweisen haben.
Die Eigentümlichkeit des bayerischen direkten Steuersystems liegt
in dem allseitig ausgebauten Ertragssteuersystem, dem man
schon 1850 durch eine Einkommensteuer, die aber schon 1856 stark
reduziert wurde, eine entsprechende Ergänzung zu geben trachtete.
Die Grund- und Haussteuer aber hat bis zur Gegenwart nur eine
ganz geringe Veränderung erfahren.
In den Jahren 1897/98 wurde von der Regierung eine eingehende
Reform versucht, wozu die Kammer selbst die Anregung gegeben
hatte. Drei Gesetzentwürfe wurden vorgelegt, die aber mannigfaltige
Modifikationen erfuhren, bis am 9. Juni 1899 ein Einkommensteuer-,
ein Kapitalrenten- und ein Gewerbesteuergesetz erlassen werden konnte.
In der Volksvertretung standen sich zwei Strömungen gegenüber, die
eine Partei verlangte eine vollständige Steuerreform im preußischen
Sinne, die andere, welche auch die Regierung vertrat, bezweckte nur
eine Revision des bisherigen Ertragssteuersystems, indem sie eine allgemeine
 Einkommensteuer als hauptsächlichsten Ersatz für die Ertragssteuern,
 teils prinzipiell bekämpfte, teils nur unter den vorliegenden
Verhältnissen gerade für Bayern für unzweckmäßig erklärte. Der
Finanzminister im besonderen hielt in der Hauptsache das bisherige
Steuersystem für zweckmäßig, nachdem seit 1881 einer Ueberlastung
der Grundsteuer durch Zuschläge gesetzlich ein Damm entgegengesetzt
war. Nach sehr eingehenden Diskussionen sind dann die drei Ges: tze
mit einer an Einstimmigkeit grenzenden Majorität angenommen, obwohl
dieselben keineswegs den Ansprüchen moderner Wissenschaft zu genügen
vermögen. Es ist damit aber, wie es scheint, das Ertragssteuer:ystem
wiederum für längere Zeit in Bayern befestigt. ;
Die Gewerbesteuer ist durch die Gesetze zunächst von 1852
ausführlich ausgebaut, 1856 etwas verändert, dann am 19. Mai 1881
gründlich reformiert. Sie zerfiel danach in zwei Teile, indem der eine
mit vier Haupt- und 141 Unterabteilungen ein Klassensystem bildete,
in dem die kleineren Betriebe nach äußeren Merkmalen eingereiht und
mit festen Steuersätzen belegt wurden, während in dem anderen Teıle
die größeren Betriebe in Betracht kamen, für welche nach der Bevölkerungszahl
 der Betriebsorte Klassen abgestuft sind, während außerdem
 nach äußeren Merkmalen, wie sie die letzten beiden Jahre ergeben
 haben, für die folgenden zwei Jahre der Betriebsumfang und
damit die Steuerklasse festgestellt wurde. Wo es an diesen äußeren
Merkmalen fehlte, wurde ein besonderer Eriragsanschlag aufgestellt
und davon %, bis 214 % erhoben, wobei maßgebend war, ob der Er-